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Bürgergeldempfänger - Aktienübertragung

| 21. März 2025 11:19 |
Preis: 100,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

ich bin Bürgergeldempfänger und habe schon bevor ich Bürgergeld bekommen habe von meinen Eltern 250 St. Aktien überschrieben bekommen.
Im letzten Jahr hat das Jobcenter meine Dividende 850 Euro angerechnet, mir das Bürgergeld für den Monat wo die Dividende ausgezahlt wurde gekürzt.
Jetzt im März 2025 habe ich meinen Eltern die kompletten 250 St. Aktien überschrieben.
Kann mir das Jobcenter ärger machen, hat es Konsequenzen, dass die Aktien nicht mehr in meinem Besitz sind?
Ich habe bei meinen Eltern mehrere Kredite aufgenommen, kann ich diese mit den Aktien/dem Übertrag bei ihnen ablösen?, bzw. wie verhalte ich mich, dass die Aktien bei meinen Eltern verbleiben
können, ohne Nachteile für mich bzw. dass das Jobcenter wieder Ärger bereitet.

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

21. März 2025 | 13:34

Antwort

von


(2982)
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Sehr geehrter Ratsuchender,


wenn Sie Ihr Vermögen weggeben und damit dann auch die Einkünfte aus diesem Vermögensstamm, wird das Amt das sicher berücksichtigen müssen.

Denn die Einnahmequelle (Dividendenauszahlung) geben Sie dann eben freiwillig auf.

Das wird Ihnen dann aber anzurechnen sein, wenn man Ihnen dieses Verhalten als sozialwidrig vorwerfen kann. Sie haben dann zumindest einen Teil Ihrer Bedürftigkeit selbst herbeigeführt.

Die Vorschrift dazu ist im SGB II geregelt.

Zitat:
§ 34 Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten
(1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet. Als Herbeiführung im Sinne des Satzes 1 gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung. Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.
(2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Leistungen geht auf den Erben über. Sie ist auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt.
(3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, für das die Leistung erbracht worden ist. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß; der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.


Es kommt somit auf den in der Vorschrift genannten wichtigen Grund an.

Als ein wichtiger Grund wird aber nicht angesehen, wenn Schulden getilgt werden. Das wird nach überwiegender Ansicht als Vergeudung bewertet.

Ungeachtet dessen, bedeutet dieses nicht zwangsläufig, dass auch Ihr Leistungsträger dieses so einschätzt.

Sie laufen aber eben Gefahr, dass Ihnen die Rückübertragung als Vergeudung vorgeworfen wird.

Wenn es aber einen Darlehensvertrag mit den Eltern gibt, der auch schriftlich geschlossen worden ist, können Sie versuchen, dem Jobcenter die Rückübertragung plausibel zu machen. Möglicherweise sind Ihre Eltern jetzt auf die Aktien angewiesen oder es war ohnehin vereinbart, dass diese rückübertragen werden müssen, wenn die Eltern in Not geraten.

Angesichts der rechtlichen Situation sind die Aussichten aber gering.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Bewertung des Fragestellers 24. März 2025 | 09:39

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