Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Bürgerentscheid 'Straßenausbaubeiträge' (im Vorfeld) anfechten

| 25. April 2017 15:48 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

In unserem Dorf gibt ist der Termin für einen Bürgerentscheid festgelegt worden ("Bürgerentscheid zu den Straßenausbaubeiträgen"). Man kreuzt dort an, ob man für wiederkehrende Zahlungen ist oder für eine Einmalzahlung. Das Problem bei üblichen Bürgerentscheiden ist: Jeder "Bürger" des Ortes ist wahlberechtigt, also auch Mieter. Bei unserem Entscheid betrifft es aber rein nur die Grundstückseigentümer, die nämlich später für den Straßenausbau auch tatsächlich zur Kasse gebeten werden. Dennoch haben auch Mieter ein Schreiben/Einladung zum Bürgerentscheid bekommen! Obwohl sie vielleicht nur 4 Monate im Ort wohnen oder nur 1 Jahr, dann wegziehen und zahlen darf aber der, dem das Grundstück gehört! Warum werden in so einem speziellen Fall Mieter als stimmberechtigt zugelassen, wenn es eigentlich nur die Grundstückseigentümer betrifft? (Beispiel: In einem Haus wohnen im Erdgeschoß die 2 Eigentümer des Grundstücks, im Obergeschoß als Mieter Vater, Mutter und 19jährige Tochter. Dieses Haus hat 5 Benachrichtigungsschreiben bekommen!!)

25. April 2017 | 16:59

Antwort

von


(190)
Mainzer Str. 116
66121 Saarbrücken
Tel: 0681-40141116
Web: https://www.schroeder-anwaltskanzlei.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

man kann aus dem von Ihnen genannten Grund durchaus bezweifeln, ob ein Bürgerentscheid über Geldleistungspflichten (nur) der Grundstückseigentümer sachgerecht ist und geeignet, zu Akzeptanz bei den betroffenen Eigentümern zu führen.

Rechtlich ist das Verfahren aber unter diesem Gesichtspunkt wohl nicht in Zweifel zu ziehen. Sowohl die Gemeindeordnung als auch die Bayerische Verfassung sehen Entscheide der "Bürger" über Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft vor. Um eine solche Angelegenheit handelt es sich, denn ansonsten würde der Gemeinderat die Entscheidung treffen. Einschränkungen des Wählerkreises sind nicht vorgesehen. Ein gesetzlicher Ausschlussgrund ist nicht ersichtlich.

Rechtlich könnte man daher allenfalls einen Verstoß gegen das Demokratieprinzip der Verfassung diskutieren. Das ist aber wohl deswegen nicht tangiert, weil ja der Gemeinderat, der ansonsten entscheiden würde, ebenfalls nicht notwendig nur aus Grundstückseigentümern bestehen würde. Das gewählte Vertreter, die nicht selbst Eigentümer sind, über Eigentümerbelange beschließen, ist der Normalfall. Gleiches muss dann auch für das Gemeindewahlvolk zulässig sein.

Eine Anfechung, die sich wohl gegen eine dem Bürgerentscheid nachkommende Satzungsregelung richten müsste, dürfte daher keine Erfolgsaussicht haben.

Mit besten Grüßen


Rechtsanwalt Martin Schröder

Bewertung des Fragestellers 25. April 2017 | 21:02

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Danke für die – leider für mich negativ ausgefallene – Antwort. Man muss wohl tatsächlich damit leben, dass Leute stimmberechtigt sind, die mit der Sache an sich überhaupt nichts am Hut haben und die es kostenmäßig nie tangieren wird. Danke trotzdem, Sie haben sehr geholfen und ausgezeichnet beraten!

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Martin Schröder »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 25. April 2017
5/5,0

Danke für die – leider für mich negativ ausgefallene – Antwort. Man muss wohl tatsächlich damit leben, dass Leute stimmberechtigt sind, die mit der Sache an sich überhaupt nichts am Hut haben und die es kostenmäßig nie tangieren wird. Danke trotzdem, Sie haben sehr geholfen und ausgezeichnet beraten!


ANTWORT VON

(190)

Mainzer Str. 116
66121 Saarbrücken
Tel: 0681-40141116
Web: https://www.schroeder-anwaltskanzlei.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Verwaltungsrecht, Öffentliches Baurecht, Strafrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, allgemein