Sehr geehrter Fragesteller,
man kann aus dem von Ihnen genannten Grund durchaus bezweifeln, ob ein Bürgerentscheid über Geldleistungspflichten (nur) der Grundstückseigentümer sachgerecht ist und geeignet, zu Akzeptanz bei den betroffenen Eigentümern zu führen.
Rechtlich ist das Verfahren aber unter diesem Gesichtspunkt wohl nicht in Zweifel zu ziehen. Sowohl die Gemeindeordnung als auch die Bayerische Verfassung sehen Entscheide der "Bürger" über Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft vor. Um eine solche Angelegenheit handelt es sich, denn ansonsten würde der Gemeinderat die Entscheidung treffen. Einschränkungen des Wählerkreises sind nicht vorgesehen. Ein gesetzlicher Ausschlussgrund ist nicht ersichtlich.
Rechtlich könnte man daher allenfalls einen Verstoß gegen das Demokratieprinzip der Verfassung diskutieren. Das ist aber wohl deswegen nicht tangiert, weil ja der Gemeinderat, der ansonsten entscheiden würde, ebenfalls nicht notwendig nur aus Grundstückseigentümern bestehen würde. Das gewählte Vertreter, die nicht selbst Eigentümer sind, über Eigentümerbelange beschließen, ist der Normalfall. Gleiches muss dann auch für das Gemeindewahlvolk zulässig sein.
Eine Anfechung, die sich wohl gegen eine dem Bürgerentscheid nachkommende Satzungsregelung richten müsste, dürfte daher keine Erfolgsaussicht haben.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Schröder
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