Guten Tag,
bei Vermessungsarbeiten wurde festgestellt das die Brückenzufahrt (Kreisstrasse)
kompl. ca. 6m Strassenbreite u. ca. 100m länge auf unserem Grundstück steht.
Wir nehmen an beim Neubau dieser Brücke(1960) wurde der alte Brückenverlauf
(früher Holzbrücke) einfach um dieses Mass ca. 6m auf mein Grundstück verlegt.
Die Elde ist ein Kanal und wird vom Wasserschifffahrtsamt(WSA) Lauenburg unterhalten.
Die Strasse die darüber geht ist eine Kreisstrasse K27. Diese Brückenzufahrt (ca.600m²)
verläuft über mein Grundstück.
Vor ca. einem Jahr wurde mir telef. mitgeteilt das ein Neubau der Brücke geplant sei.
Ferner wurde seitens WSA mir mitgeteilt das die Brückenzufahrt auf meinem Grundstück steht.
Bis heute wurde die neue Brücke nicht gebaut.
Das Grundstück ist in den Neuen Bundesländern(DDR)
1. Kann ich verlangen das beim Brückenneubau die Grunstücksgrenzen wieder eingehalten
wird bzw. das die neue Brücke um ca. 6m nach Westen versetzt wir.
Wir betreiben auf diesem Grundstück einen Wasserwanderrastplatz/Campingplatz
und benötigen jeden Meter Uferzone die dadurch um ca. 600m² vergrössert würde.
2. kann ich eine Entschädigung anfordern oder ähnliches für die Jahrelange Nutzung.
MfG
Der Eigentümer
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Grundstück
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
1.
Nach meiner Auffassung ist hier § 912 BGB
analog anzuwenden.
Da Sie weiter als Eigentümer der in Rede stehenden Fläche gelten, könnten Sie auch verlangen, dass bei einem Neubau die Grundstücksgrenzen eingehalten werden.
2.
Nach § 912 BGB
analog haben Sie Anspruch auf eine sog. Überbaurente.
In den neuen Bundesländern ist jedoch nicht anhand der in der DDR gezahlten Preise eine Überbaurente zu berechnen.
In diesem Zusammenhang ist der Bodenwert maßgeblich, der sich für ein im gleichen Zustand und vergleichbarer Lage gelegenes Grundstück in den alten Bundesländern im Zeitpunkt der Grenzüberschreitung ergibt.
Regelmäßig bedarf es hier eines Sachverständigen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rückfrage vom Fragesteller10. Februar 2014 | 18:34
Vielen Dank,
an wen soll ich mich mit dieser Vorderung wenden.
für Brücken ist das Wasserschifffahrtsamt zuständig.
Was ist wen nun doch keine neue Brücke mehr bauen wird,Enteignung?
Für die eigentliche Auffahrt der Brücke(Kreisstrasse K27)
Strasse zwischen zwei Dörfern Broock nach Kuppentin um zu weitern Dörfern(10St.) zu gelange muß man diese Brücke passieren.
Wahrscheinlich der Kreis Ludwigslust-Parchim ? oder die Stadt Lübz ?
Haben sie einen ungefähren Richtwert für eine Überbaurente
wir haben diesen Wasserwanderrastplatz 2009 gekauft.
oder was würde in den alten Bundesländern für solch eine
Sache als Überbaurente ca.berechnet.
Ich gehe von 5 Jahren für ca. 600m² Fläche aus.
Vieleicht haben sie eine Musterberechnung o.wo steht so was!
Vielen Dank
MfG Ratsuchender
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt10. Februar 2014 | 22:10
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Sie müssen sich an den Eigentümer wenden.
Wenn die Brücke nicht mehr gebaut werden sollte, bleibt jedenfalls der Anspruch auf eine Überbaurente aus § 912 BGB
analog.
Enteignungsansprüche bzw. Ansprüche wegen einer Eigentumsbeeinträchtigungen müssten dann im Einzelnen geprüft werden.
Hierzu kann seriöserweise keine konkrete Stellungnahme erfolgen.
Da nach der Rechsprechung des BGH "an den Bodenwert eines im gleichen Zustand und in vergleichbarer Lage belegenen Grundstücks in der alten Bundesrepublik anzuknüpfen" ist, kann dazu keine Musterberechnung vorgegeben werden.