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Bruder mietfrei in Mietwohnung aufnehmen - Anzeigeplfichtig/Genehimigungspflichtig?

| 23. September 2015 10:37 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Anzeige gegenüber dem Vermieter bei einer Aufnahme eines Familienangehörigen in die Mietwohnung.

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage bezüglich meiner Rechte und Pflichten gegenüber meinem Vermieter, wenn ich meinen Bruder zeitlich begrenzt, mietfrei in meiner Mietwohnung aufnehmen möchte.

Hier die Fakten:

- Bruder (28 Jahre alt, Nationalität: deutsch) kommt nach zwei Jahren sozialer Arbeit im Ausland nach Deutschland zurück.

- Unsere Eltern sind verstorben, daher bin ich die einzige Anlaufstation.

- Ich bewohne mit meiner Gattin eine 4,5 Zimmer-Wohnung mit ca. 100m2, d.h. Überbelegung wäre u.E. nicht gegeben.

- Ich würde mit meinem Bruder ein maximal 6 monatiges mietfreies Bleiberecht vereinbaren.

- Ich bin bereit dem Vermieter gegenüber schriftlich meine finanzielle Verantwortlichkeit für Nebenkosten zu versichern.

Meine Frage(n):

1) Muss ich dies vom Vermieter (Vermietung von Privatperson, unser Verhältnis ist leider nur mäßig) genehmigen lassen oder reicht die Anzeige.

2) Mit welchen Argumenten kann ich mein berechtigtes Interesse an der Aufnahme meines Bruders darlegen?

3) Mit welcher Begründung könnte der Vermieter ablehnen und wie könnte man dem Verbot widersprechen?


Ich hoffe mein Anliegen ist einigermaßen strukturiert und verständlich.
Ich freue mich auf Ihre Hinweise.

Mit freundlichen Grüßen,
Philipp B.

23. September 2015 | 11:08

Antwort

von


(1624)
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61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1) Muss ich dies vom Vermieter (Vermietung von Privatperson, unser Verhältnis ist leider nur mäßig) genehmigen lassen oder reicht die Anzeige.

Die Anzeige ist ausreichend. Die Aufnahme naher Familienangehöriger gehört noch zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Zu nahen Familienangehörigen zählen auch Geschwister. Aufgrund der Dauer der voraussichtlichen Aufnahme wird es sich hier nicht mehr um einen Besuch hanbdelt, sondern eine Aufnahme für eine befristete Dauer darstellen, die anzeigepflichtig ist.

2) Mit welchen Argumenten kann ich mein berechtigtes Interesse an der Aufnahme meines Bruders darlegen?

Die Darlegeung eines berechtigten Interesse ist nicht zwingend erforderlich. Sie können dies in der Anzeige der Aufnahme Ihres Bruders gegenüber dem Vermieter ausführen, müssen dies aber nicht.

Die Darlegung eines berechtigten Interesse ist dann erforderlich, wenn zu dem Aufnahmenden kein verwandschaftliches Verhältnis besteht, beispielsweise bei einem Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

3) Mit welcher Begründung könnte der Vermieter ablehnen und wie könnte man dem Verbot widersprechen?

Der Vermieter muss die Anzeige der Aufnahme des Bruders zur Kenntnis nehmen. Eine Ablehnung oder ein Verbot ist hierbei unbeachtlich.

Auch wird der Vermieter sich nicht auf eine Überbelegung stützen können. Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (WuM 1994,713) ist eine Belegung mit Familienangehörigen noch zulässig, wenn jedem Bewohner mindestens 10 m² zur Verfügung stehen. Ob dieser Richtwert auch bei einer großen Wohnung zur Anwendung kommt mag fraglich sein. Jedenfalls wird eine Belegung mit drei Person bei einer Vier-Zimmer-Wohnung keine Überbelegung darstellen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Bewertung des Fragestellers 23. September 2015 | 11:19

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