Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1) Muss ich dies vom Vermieter (Vermietung von Privatperson, unser Verhältnis ist leider nur mäßig) genehmigen lassen oder reicht die Anzeige.
Die Anzeige ist ausreichend. Die Aufnahme naher Familienangehöriger gehört noch zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Zu nahen Familienangehörigen zählen auch Geschwister. Aufgrund der Dauer der voraussichtlichen Aufnahme wird es sich hier nicht mehr um einen Besuch hanbdelt, sondern eine Aufnahme für eine befristete Dauer darstellen, die anzeigepflichtig ist.
2) Mit welchen Argumenten kann ich mein berechtigtes Interesse an der Aufnahme meines Bruders darlegen?
Die Darlegeung eines berechtigten Interesse ist nicht zwingend erforderlich. Sie können dies in der Anzeige der Aufnahme Ihres Bruders gegenüber dem Vermieter ausführen, müssen dies aber nicht.
Die Darlegung eines berechtigten Interesse ist dann erforderlich, wenn zu dem Aufnahmenden kein verwandschaftliches Verhältnis besteht, beispielsweise bei einem Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
3) Mit welcher Begründung könnte der Vermieter ablehnen und wie könnte man dem Verbot widersprechen?
Der Vermieter muss die Anzeige der Aufnahme des Bruders zur Kenntnis nehmen. Eine Ablehnung oder ein Verbot ist hierbei unbeachtlich.
Auch wird der Vermieter sich nicht auf eine Überbelegung stützen können. Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (WuM 1994,713) ist eine Belegung mit Familienangehörigen noch zulässig, wenn jedem Bewohner mindestens 10 m² zur Verfügung stehen. Ob dieser Richtwert auch bei einer großen Wohnung zur Anwendung kommt mag fraglich sein. Jedenfalls wird eine Belegung mit drei Person bei einer Vier-Zimmer-Wohnung keine Überbelegung darstellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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