Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Entschuldigen Sie die Paragraphen. Den Text können Sie auch ohne diese lesen.
1.
Ein Lagerplatz ist eine bauliche Anlage im Sinne der Hessischen Bauordnung (§ 2 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 BauO).
Zunächst ist geregelt:
"Vor den oberirdischen Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen)." (§ 6 Abs. 1 S. 1 BauO)
Die Aufschichtungen sind kein Gebäude. Gemäß § 6 Abs. 8 S. 1 BauO gelten Abstandsflächen auch für "Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen".
Die Tiefe der Abstandfläche beträgt 0,4 H (§ 6 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 BauO), mindestens jedoch 3 m (§ 6 Abs. 5 S. 4 BauO).
§ 6 Abs. 10 S. 1 Nr. 8 BauO bestimmt: "Ohne Abstandsfläche jeweils unmittelbar an oder mit einem Mindestabstand von 1 m zu den Nachbargrenzen sind je Baugrundstück zulässig: ein Holzlagerplatz mit Lagerungen bis zu 1 m Höhe über der Geländeoberfläche und 6 m Länge je Grundstücksgrenze [...]."
Das heißt, direkt an die Grenze dürfen Sie nur stapeln bis maximal einen Meter Höhe und sechs Metern Länge. Da / wenn Sie diese Vorgaben nicht einhalten, müssen Sie drei Meter Abstand von der Grenze lassen..
Auch hinter einem Zaun dürfen Sie nicht gegen den baurechtlichen Grenzabstand verstoßen.
Wegen des sog. drittschützenden Charakter der Normen zu den Abstandflächen kann sich der Nachbar auch darauf berufen.
2.
Ausdrücklich in § 6 Abs. 10 S. 1 BauO genannt sind Garagen (Nr. 1 [mit Begrenzungen in Satz 2 und 3; Höhe, Länge, Wandfläche]) und Einfriedungen, Sichtschutzzäune bis zu zwei Meter Höhe (Nr. 6, 2. Halbsatz).
Zur Beschaffenheit einer Einfriedung legt § 15 Hessisches Nachbarrechtsgesetz fest, dass die Einfriedung ortsüblich sein muss. Gibt es keine ortsübliche Einfriedung muss es ein 1,2 m hoher Zaun aus verzinktem Maschendraht sein, wenn nicht die eine anderweitige örtliche Satzungsregelung besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrter Herr Rae Eichhorn,
bedeutet dies, das ich nur eine Kantenlänge von 6m x1m Höhe an der Grenze belegen darf, gleich nur 6 Raummeter? Bin zurZeit 0,7m von derGrenze weg. Sollte eigentlich 1,0m werden. Habe mich vermessen.
Wie verhält es sich denn mit der 2ten Reihe?
Und die 3te Reihe, dann 3m weg von der Nachbargrenze, dann 3m hoch? Habe gelesen,das pro Grundstück zum privaten Gebrauch 40Rm zulässig sind.
Der Nachbar hat hier nur ein Gartengrundstück, ohne Bebauung.
Für die Abschliessende Beantwortung bedanke ich mich im Vorraus.
P.S.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ja, an der Grenze 6 x 1 Meter.
Für die zweite Reihe gilt das ebenfalls.
Ab drei Meter Grenzabstand gelten die allgemeinen Bestimmungen der BauO.
Baugenehmigungsfrei sind gemäß Nr. 12.8 Anlage zu § 63 BauO:
"Plätze für das landschaftsangepasste Lagern von Brennholz für den Eigenbedarf bis zu 40
m³ Rauminhalt je Flurstück."
Ob drei Meter Höhe erlaubt sind, kann ich Ihnen im Moment nicht beantworten. Das reiche ich nach.
Wegen des "landschaftsangepasste Lagern"s sollten Sie auf jeden Fall beim Bauamt anfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt