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Brand in Miethaus wegen Handwerker - Minderung?

5. November 2013 17:35 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Zusammenfassung

Mietrechtliche Ansprüche des Mieters

Hallo,

Wir haben ein Zweifamilienhaus gemietet, wobei eine Hälfte gewerblich gemietet ist und die andere Hälfte Privat. Unser Vermieter hatte einen Handwerker mit einer Balkonreparatur beauftragt, wobei dieser im gewerblichen Bereich einen Brand verursachte. Meine Frau entdeckte den Brand und konnte ihn mit Hilfe des Handwerkers löschen. Leider ist der von meiner Frau genutzte Raum (Fotostudio) zur Zeit nicht zu nutzen und die Versicherung wird erst einen Gutachter beauftragen, dann sind schon 10 Tage verstrichen. Meine Frau musste einen Arzt aufsuchen, weil sie durch den Rauch über starke Kopfschmerzen und Übelkeit klagte. Außerdem kann sie keine Fotos produzieren, was jetzt zur Weihnachtszeit einen wesentlichen Einnahmeverlust bedeutet. Das gesamte Haus riecht sehr stark nach Rauch, auch im privaten Bereich. Die Versicherung des Handwerkers sieht alles sehr gelassen. Unser Vermieter meinte er könne nichts veranlassen ohne Gutachter und Schadensbewertung.
Nun unsere Frage, welche Rechte stehen uns zu und wie sollte vorgegangen werden?
Mietminderung gewerblich und Privat?
Anspruch wegen Einnahmeausfall ?
Schmerzensgeld ?

Danke für die Antwort

5. November 2013 | 19:49

Antwort

von


(1189)
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Tel: 04103/9236623
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls die Beauftragung eines Anwalts ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:


Sie sollten auf jeden Fall einen Anwalt einschalten. Dem Grunde nach bestehen Ansprüche wegen Schmerzensgeld, Einnahmeausfall und Mietminderung. Zur Höhe können hier im Einzelnen keine Beträge genannt werden.
Dies bedarf einer eingehenden Prüfung unter Zugrundelegung der Kenntnis des gesamten Sachverhalts.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.



Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -

Rechtsanwaltskanzlei K. Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 5. November 2013 | 20:04

Hallo,

danke für die Antwort. Morgen kommt der Gutachter der Versicherung, bis dahin haben wir keinen Anwalt. Was müssen wir unbedingt beachten wenn der Gutachter anwesend ist, in Bezug auf Schadensersatz, um Verfahrensfehlern aus dem Weg zu gehen. Einen Anwalt können wir dann immer noch beauftragen. Müssen wir gegenüber dem Vermieter Ansprüche anmelden, oder wird alles über das morgige Gutachten abgewickelt? Gibt es zeitliche Fristen oder Vorgaben?

Danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. November 2013 | 20:38

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Zu beachten ist, dass der gesamte Schadensbereich fotografisch festgehalten wird und sämtliche Schadenspositionen festgehalten werden. Dies können Sie auch für sich persönlich anfertigen.
Den Einnahmeausfall müssen Sie dann konkretisieren und gegenüber der Versicherung ebenfalls geltend machen.

Der Schadensersatzanspruch richtet sich gegen den verursachenden Handwerker, wobei der Schaden von der Versicherung reguliert werden wird.

Die Minderungsansprüche machen Sie gegenüber dem Vermieter geltend, wobei sich die Minderungshöhe stets nach dem Grad der Einschränkung des Mietgebrauchs bestimmt.

Sie sollten daher die brand- und brandfolgenbedingten Einschränkungen des Mietgebrauchs dokumentieren und rein vorsorglich Zeugen hinzuziehen, die über Ist-Zustand des Mietobjekts Aussagen treffen können.

Sollte es Probleme bei der Schadensregulierung geben, wäre die Konsultation eines Kollegen angezeigt.



Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

ANTWORT VON

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