Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich treffen Sie gem. § 82 Abs. 5 AufenthG
Mitwirkungspflichten im Hinblick auf eine rechtzeitige Anzeige der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Allerdings ist im Hinblick auf deren Verletzung keine Rechtsfolge im AufenthG normiert.
Wie Sie bereits zutreffend ausgeführt haben, bedarf die Ausübung der Beschäftigung lediglich der Zustimmung der Ausländerbehörde, §§ 19a Abs. 1 Nr. 2, 39 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 BeschV.
Ich empfehle Ihnen den Mittelweg. Teilen Sie der Ausländerbehörde mit, dass Sie eine neue Beschäftigung beim neuen Arbeitgeber beginnen möchten und naturgemäß Ihre anderweitige Tätigkeit aufgeben möchten. Sollte die Ausländerbehörde im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Nachhacken, teilen Sie dieser mit, dass es Probleme mit dem Arbeitgeber gab und Sie sich daher nach einem neuen Job umgeschaut haben. Ich würde Ihnen aber empfehlen, die Nebenbestimmungen ändern zu lassen, da es spätestens bei der Beantragung der Niederlassungserlaubnis Probleme geben könnte und wird.
Dass die Ausländerbehörde Sie in Ihrem Fall tatsächlich zur Ausreise auffordern würde halte ich für unwahrscheinlich.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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Rechtsanwalt Evgen Stadnik
Sehr geehrter Rechtsanwalt,
Herzlichen Dank für die Beantwortung. Das hat mir sehr geholfen. Nur habe ich eine Rückfrage.
Sogar habe ich Auslaenderbehoerde deutlich hingewiesen "Wie Sie bereits zutreffend ausgeführt haben, bedarf die Ausübung der Beschäftigung lediglich der Zustimmung der Ausländerbehörde, §§ 19a Abs. 1 Nr. 2, 39 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 BeschV.", habe ich heute ein Email von Auslaenderbehoerde erhalten
"vielen Dank für die Übersendung des neuen Arbeitsvertrages.
Dieser wird nun im Rahmen des Genehmigungsverfahren, für das Umschreiben des Zusatzblattes, an die Bundesagentur für Arbeit übersandt.
Sobald mir ein Ergebnis vorliegt, werden Sie informiert."
Was ich nicht verstehe ist, wieso und was mit "Bundesagentur für Arbeit " zu tun wenn die Bluecard-Kriterien bereits erfüllt und Ausländerbehoerde eigentlich selber zustimmen darf?, oder finden Sie hat Auslaenderbehoerde etwas Gesetz falsch verstanden?
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
das Gesetz ist in der Tat äußerst missverständlich formuliert. Einerseits heißt es in § 39 Abs. 2 AufenthG
"(2) 1Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18 oder einer Blauen Karte EU nach § 19a zustimmen, wenn
1. a) sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige, nicht ergeben und
b) für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen oder
2. sie durch Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b für einzelne Berufsgruppen oder für einzelne Wirtschaftszweige festgestellt hat, dass die Besetzung der offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist,
und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird. 2Für die Beschäftigung stehen deutsche Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Ausländer auch dann zur Verfügung, wenn sie nur mit Förderung der Agentur für Arbeit vermittelt werden können. 3Der Arbeitgeber, bei dem ein Ausländer beschäftigt werden soll oder beschäftigt ist, der dafür eine Zustimmung benötigt oder erhalten hat, hat der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen."
Dagegen heißt es im § 2 Abs. 1 BeschV
"(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung
1.
einer Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte nach § 19
des Aufenthaltsgesetzes,
2.
einer Blauen Karte EU nach § 19a
des Aufenthaltsgesetzes, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
a)
ein Gehalt in Höhe von mindestens zwei Dritteln der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhält oder
b)
einen inländischen Hochschulabschluss besitzt und die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 erfüllt,
3.
einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation angemessenen Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer mit einem inländischen Hochschulabschluss."
BeschV geht als spezielles Gesetz dem AufenhtG vor, weshalb die Genehmigung keiner Zustimmung bedarf. Ich habe allerdings bereits oft erlebt, dass die Ausländerbehörden sicher gehen wollen und die BAfA anfragen. Woraufhin entweder die Beschäftigung erlaubt wird oder die BAfA mitteilt, dass keine Zustimmung Ihrerseits erforderlich ist.
Ich hoffe Ihre Frage abschließend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Stadnik