Bitte um rechtliche Einschätzung – Rückgabepflicht bei neutral gestrichenen Wänden
25. Juni 2025 23:22
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Preis:
35,00 €
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Beantwortet von
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte um eine rechtliche Einschätzung zu folgender mietrechtlicher Fragestellung im Zusammenhang mit meinem Auszug aus einer Mietwohnung
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1. Hintergrund
Mein Bruder hat vor 15 Jahren die Wohnung angemietet und hatte bei Einzug (unrenoviert) das Schlafzimmer in einen Hellen Beigeton angestrichen so wie eine Wohnzimmer in einem dezenten gedeckten Grauton gestrichen, ich habe dann die Wohnung inklusive Mietvertrag übernommen, nun möchte ich nach 3 Jahren Mietdauer mit meiner Familie aus dieser Wohnung ausziehen. Die Einzelnen RAL Töne stehen unten
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2. Streitpunkt
Der Vermieter fordert, dass einzelne Wände der Wohnung vor Rückgabe neu gestrichen werden sollen. Dies betrifft:
• Eine Wand im Wohnzimmer: gestrichen mit Caparol Capatrend .2 (entspricht ca. RAL 7015 – Schiefergrau)
• Wände im Schlafzimmer: gestrichen in Caparol Capatrend D204 – ein heller Beigeton
Ich habe mehrfach argumentiert, dass diese Farben:
1. Als neutrale Farbtöne einzustufen sind (Beige und gedecktes Grau)
2. Nicht gegen mietvertragliche Pflichten verstoßen, da:
o Die Wohnung unrenoviert übergeben wurde
o Ein Überstreichen den Zustand verbessern würde
o Laut BGH (VIII ZR 185/14) keine Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen in unrenoviert übergebener Wohnung ohne Ausgleich besteht
o Laut BGH (VIII ZR 198/10) nur auffällige oder unübliche Farben zu beseitigen sind
o Laut AG München (461 C 13258/07) helle Beigetöne ausdrücklich nicht als überstreichpflichtig gelten
o Auch dunklere, gedeckte Töne können als neutral gelten (LG Berlin, 63 S 320/13)
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3. Bisheriger Verlauf
• Schriftwechsel mit dem Vermieter dokumentiert
• Vermieter hat sich nach Fristsetzung ebenfalls nicht klar ausgedrückt sondern nur argumentiert, dass auch ein heller Beigeton oder ein gedeckter Grauton dunkel sein könnten.
• Weiterhin nennt der Vermieter keinerlei rechtlichen Grundlagen warum ich die Wände in einem neutralen Ton streichen soll, nur, dass seiner Meinung nach die gewählten Farben nicht „Neutral" sind.
Folgendes steht im Mietvertrag zur Rückgabe der Mietsache:
• ➡ AVB Nr. 12 Abs. 1:
• „Der Mieter ist verpflichtet, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses vollständig geräumt und besenrein zurückzugeben."
➡ Das bedeutet: Nur Räumung und Besenreinheit sind geschuldet.
• ➡ AVB Nr. 12 Abs. 2:
• „Der Mieter ist verpflichtet, die während der Mietzeit vorgenommenen baulichen Veränderungen zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen."
➡ Das bezieht sich ausschließlich auf bauliche Veränderungen, also z. B. Einbauten, Zwischenwände, Durchbrüche – nicht auf Wandfarben oder Schönheitsreparaturen -> Diese wären eh hinfällig, da keine Ausgleichszahlung vom Vermieter beim Einzug getätigt wurden sind.
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4. Fragen an Sie
1. Besteht eine rechtliche Pflicht, diese Wände (Beige / Grau) neu zu streichen?
2. Ist meine Argumentation zur Unwirksamkeit der Renovierungspflicht bei unrenovierter Übergabe tragfähig?
3. Sollte ich dem Vermieter jetzt noch eine Abschlussmitteilung senden, oder lieber nichts weiter unternehmen?
4. Würden Sie empfehlen, dem Vermieter gegenüber ggf. anwaltlich aufzutreten, falls noch Forderungen kommen?
5. Wie schätzen sie die Formulierung von AVB NR12. Abs.2 ein? Gilt eine farbig gestrichene Wand auch als bauliche Veränderung?
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Ich freue mich über eine kurze Ersteinschätzung und danke Ihnen herzlich für Ihre Unterstützung.
Eingrenzung vom Fragesteller
25. Juni 2025 | 23:24
Zusätzlich wurde die Wohnung damals vor circa 15 Jahren als "Showroom" Wohnung vorgeführt und dementsprechend waren bereits vorinstallierte Möbelstücke vorhanden, darunter unteranderem auch eine Einbauküche, bei entfernungen dieser Möbelstücke wurden die Löcher vom Vermieter nicht einmal ansatzweise verschlossen, was mein Bruder (wir) damals alles in eigen Regie und Eigenleistung erbracht haben.
Als der Mieterwechsel zwischen meinem Bruder und mir stattgefunden hat, gab es außerdem kein neues Übergabeprotokoll vom Vermieter her.