Sehr geehrte Ratsuchende,
zunächst einmal müssen Sie zwei Dinge auseinanderhalten.
Das erste ist die ENTSTEHUNG Ihrer Ansprüche. Ich gehe davon aus, dass in Ihrem Falle Werkverträge zugrundeliegen. In diesem Falle entstehen die Forderungen grundsätzlich mit Ablieferung des Werkes. Im Moment der Entstehung beginnt die Verjährung zu laufen. In Ihrem Fall greift die Regelverjährung von drei Jahren. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Dementsprechend ist bisher keiner Ihrer Ansprüche verjährt. Rechnen Sie selbst: Die Ansprüche aus 2002 verjähren Ende 2005, die aus 2003 Ende 2006 und die aus 2004 Ende 2007.
Jetzt kommt das zweite: Von der ENTSTEHUNG ist die FÄLLIGKEIT zu unterscheiden. Mit der Erteilung der Rechnung stellen Sie Ihren bestehenden Anspruch fällig.
Da - wie aufgezeigt - die Verjährung von der Fälligkeit abzukoppeln ist, kann man Ihre zweite Frage nicht beantworten. Sie müssen nämlich beachten, dass Ihre Forderungen bis zum Ende der Verjährungsfrist nicht nur fällig gestellt sein müssen, sondern auch durchgesetzt. Hat also der Kunde nicht bis zum Ende der Verjährungsfrist gezahlt, müssten Sie bis zum letzten Tag der Verjährungsfrist Ihre Forderungen gerichtlich geltend gemacht haben.
Es wäre also BRANDGEFÄHRLICH, die Rechnungen nicht lange vor Ende der Verjährungsfrist dem Kunden zugestellt zu haben!
Die entsprechenden Vorschriften finden Sie im Bürgerlichen Gesetzbuch, §§ 194 - 213. Sind Sie juristisch nicht vorgebildet, empfehle ich Ihnen eine aufbereitete Darstellung nach dem Motto "Verjährungsrecht für Anfänger". Fragen Sie z. B. mal bei Ihrer IHK, die haben oft etwas derartiges. Denn nach dem Studium der Paragraphen werden Sie vermutlich genauso schlau sein, wie vorher.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
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