Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Die Frage, die sich mir zunächst stellt, ist diejenige danach, warum hier nicht von Ihrem damaligen Anwalt eine Kündigung ausgesprochen wurde beziehungsweise eine Einigung mit dem Verpächter dahingehend erzielt wurde, dass über den 31.8.2011 hinaus der Pachtvertrag nicht weiter fortgeführt wird.
Eine weitere Frage ist, ob nicht im Rahmen der gegenseitigen Gespräche zumindest eine schriftliche Erklärung von Ihnen oder Ihrem Anwalt dahingehend zu deuten ist, dass diese auf schlüssige Weise eine ordentliche Kündigung enthält.
Mit anderen Worten: es muss nach einer Erklärung gesucht werden, die von einem verobjektivierten Dritten in der Rolle des Verpächters als Kündigung zu verstehen war.
Möglicherweise war man sich aber auch einig, dass man hier das Pachtverhältnis nicht über den 31.8.2011 fortsetzt.
In diesem Zusammenhang entfaltet Ihre Aussage
""Unter diesen Umständen wie sie heute vorliegen nicht, da ich auch finanziell dazu nicht mehr in der Lage bin" (mit-)entscheidende Bedeutung.
Denn wie Sie selbst geschrieben haben, haben sich die Umstände nicht geändert und Sie haben wohl anscheinend auch nichts anderes der Verpächterseite mitgeteilt, so dass diese Bescheid wusste.
Allerdings muss auch im Pachtrecht eine Kündigung schriftlich erfolgen, so dass wie gesagt zumindest eine schriftliche Erklärung vorliegen muss, die als Kündigung zu verstehen war.
Allerdings kann auch die Berufung auf den Mangel der Schriftform rechtsmissbräuchlich sein und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, was aber eher in Ausnahmefällen gegeben ist.
Unter diesen Umständen kann sich die Gegenseite nach meiner ersten vorläufigen Einschätzung nicht mit großer Sicherheit darauf berufen, dass hier das Pachtverhältnis fortgeführt werden muss.
Zumindest sehe ich hier nämlich eine Chance für Sie, zumal man in der Tat berücksichtigen muss, dass ein Verpächter auch bei ausbleibender Pacht die Möglichkeit hat, außerordentlich wegen nachhaltigen Zahlungsverzugs zu kündigen.
Nach meiner ersten vorläufigen Meinung kann es tatsächlich nicht sein, dass hier weitere unnütze Schulden angehäuft werden, so dass auch im Wege des Gebots der Schadensminderungspflicht der Verpächter selbst gehalten ist, das Pachtverhältnis ordentlich zu kündigen.
Dass der potentielle Nachpächter abgesprungen ist, ist ja nicht Ihr Verschulden.
Allerdings gebe ich eines zu bedenken:
Dieses kann hier nur eine erste vorläufige Einschätzung im Rahmen einer Erstberatung sein, so dass Sie aufgrund des Vorliegens vieler Einzelfallumstände eine weitere anwaltliche Beratung unbedingt in Anspruch nehmen sollten.
Ich stehe Ihnen diesbezüglich gerne zur Verfügung; eine hier gezahlte Erstberatung würde Ihnen angerechnet und gutgeschrieben.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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