Sehr geehrter Fragender,
Sie haben das (Urheber-)Recht an Ihrem Foto, unerheblich, wo Sie dieses veröffentlicht haben. Sie alleine bestimmen, wer dieses Foto nutzen darf.
Haben Sie die Nutzung nicht erlaubt, haben Sie einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz und können einen Anwalt einschalten, der dann denjenigen, der dieses Foto verwendet, abmahnt und ihn auffordert, dieses für die Zukunft zu unterlassen.
Dieses gilt vor allem auch gerade dann, wenn der andere das Bild auch noch gewerblich nutzt.
Sie müssen das auf keinen Fall dulden, vor allem, weil Sie sich sicherlich auch selber Mühe gemacht haben, das Bild von ihrem Hund zu gestalten.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Ich habe Ihnen noch eine E-Mail zugesand.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Corina Seiter
Entschuldigen Sie bitte wenn ich mich nicht ganz so klar ausgedrückt habe. Wenn es mein, von mir erstelltes Foto, wäre, wüsste ich um meine Rechte um das Bild. Mein Problem ist aber, das nicht ich das Bild gemacht habe, da wird es um mit dem Urheberrecht zu argmumentieren schon schwer. Ich denke, da sich der Auktionsersteller selber als Tierfotograph im Internet darstellt, wird er das Bild sicherlich selber geschossen haben, wie gesagt auf ich denke auf einer öffentlichen Austellung. Ein Bild dieser Art wurde nie von mir im Internet veröffentlich. Präizisieren Sie bitte ihre Antwort dahingehend, unter der Berücksichtigung das ich in diesem Falle nur Besitzer eines tierischen Model bin. In diesen Fall von einem bei dem ein Foto, ohne Model-Release gemacht wurde und keine Gage bezaklt wurde, kommerziell genutzt wird. Bei einem menschlichen Model wäre mir der Sachverhalt auch klar.
Sehr geehrter Fragender,
ich hatte leider tatsächlich Ihre Frage falsch verstanden und antworte nunmehr hierauf erneut:
Der Fotograf muss bei Ihnen als Eigentümer bei dem Vorhaben der Abbildung fremden Eigentums (auch Tieren) eine sogenannte "Property Release" einholen.
Das ist eine Freigabeerklärung zur Veröffentlichung.
Sie als Eigentümer bestimmen nämlich alleine, was mit dem Eigentum geschehen darf - eben auch, ob ihr Eigentum fotografiert werden darf.
In der Freigabeerklärung wird neben der Erlaubnis zur Fotografie auch die Verwertung geregelt, etwa die gewerbliche Vermarktung.
Die sogenannte Panorama-Freiheit gilt hier auch nicht, diese erlaubt nur Außenaufnahmen urheberrechtlich geschützter Gebäude oder Kunstwerke ohne den Einsatz von Hilfsmitteln (z.B. Leitern, Hubschrauber) von öffentlich zugänglichen Orten aus (z.B. Straße, nicht aber Privatgrundstück) und das Verbreiten der so entstandenen Bilder.
Demnach steht Ihnen ein Unterlassungsanspruch zu.
Zudem ist die Aufnahme, wie Sie schreiben, bei einer Ausstellung erfolgt, also nicht beim Gassigehen im öffentlichen Raum. Die Ausstellung diente ja gerade dazu, seinen Hund zu präsentieren.
Das würde vor allem dafür sprechen, dass Ihr Hund nicht im rechtsfreien Raum sich befindet!
Ich hoffe, Ihnen nunmehr weitergeholfen zu haben,
Viele Grüße
Dr. C. Seiter
Sehr geehrter Fragender,
ich hatte leider tatsächlich Ihre Frage falsch verstanden und antworte nunmehr hierauf erneut:
Der Fotograf muss bei Ihnen als Eigentümer bei dem Vorhaben der Abbildung fremden Eigentums (auch Tieren) eine sogenannte "Property Release" einholen.
Das ist eine Freigabeerklärung zur Veröffentlichung.
Sie als Eigentümer bestimmen nämlich alleine, was mit dem Eigentum geschehen darf - eben auch, ob ihr Eigentum fotografiert werden darf.
In der Freigabeerklärung wird neben der Erlaubnis zur Fotografie auch die Verwertung geregelt, etwa die gewerbliche Vermarktung.
Die sogenannte Panorama-Freiheit gilt hier auch nicht, diese erlaubt nur Außenaufnahmen urheberrechtlich geschützter Gebäude oder Kunstwerke ohne den Einsatz von Hilfsmitteln (z.B. Leitern, Hubschrauber) von öffentlich zugänglichen Orten aus (z.B. Straße, nicht aber Privatgrundstück) und das Verbreiten der so entstandenen Bilder.
Demnach steht Ihnen ein Unterlassungsanspruch zu.
Ich hoffe, Ihnen nunmehr weitergeholfen zu haben,
Viele Grüße
Dr. C. Seiter
Zudem ist die Aufnahme, wie Sie schreiben, bei eienr Ausstellung erfolgt, also nicht beim Gassigehen im öffentlichen Raum. Die Ausstellung diente ja gerade dazu, seinen Hund zu präsentieren.
Das würde vor allem dafür sprechen, dass Ihr Hund nicht im rechtsfreien Raum sich befindet!