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Bildrechte Tierfoto Tierbesitzer

26. April 2007 23:56 |
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Medienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Hallo,

es geht mit hier um die Klärung folgenden Sachverhaltes:

Bei meinen nächtlichen Streifzügen durch das große WWW, bin ich,
auf den Seiten eines großen bekannten Auktionshauses, auf folgende Auktion gestoßen (4441627723): Hundewarnschild Neufundländer. Zu meiner Überraschung habe ich dort meinen Hund endeckt, es sind Kennzeichen zu sehen, die eine Verwechslung auschliesen, und bin doch etwas überrascht das dort jemand ein Bild meines Hundes kommerziell nutzt. Zur kommerziellen Nutzung von Bildern meines Hundes wurden niemals Nutzungsrechte vergeben.

Jetzt hab ich mich schon etwas schlau gelesen. Mein Hund hat keine Persönlichkeitsrechte die verletzt wurden. Mein Recht an der Sache wurde auch nicht verletzt und für dieses Foto wurde auch nicht meine Privatsphäre verletzt, kein Grundstück betreten oder sonstiges. Und jetzt? Mein Hund scheint ja da etwas im rechtsfreien Raum zu stehen, oder?

Erstens würde ich natürlich gerne gefragt werden und zweitens bin ich der Meinung, mein Model sollte auch bezahlt werden, wenn schon jemand Geld damit verdienen will. Allein in dieser Auktion wurde es bereits 11 mal verkauft.

Etwas mehr zum Hintergrund und zur Erklärung, das es sich nicht um ein Wald- und Wiesenfoto eines durchnittlichen Neufis handelt:

Aufgrund sein Farbgebung, weiße Pfoten, weiße Brust und Schwanzspitze, bei schwarzem Fell, ist mein Hund ein Sonderfall. Üblich ist das nicht. Es gibt sicherlich auch ein paar ähnliche andere Neufundländer, aber seine relative gute Symetrie der Farbverteilung ist sehr selten. Eigentlich schon in der Fehlfarbe, ist es mir doch gelungen, trotz seiner Abweichung zum Standard, in 28 Austellungen mit ihm 21 Plazierungen zu laufen, darunte auch erste Plätze.
Für einen Plegezustand wie auf diesem Foto sind regelmäßige Pflege, hochwertiges Futter und vor einer Austellung selber mindestens 4 Stunden Pflegearbeit zu leisten. Wie Sie lesen können, steckt viel Arbeit, Zeit und Geld dahinter, um ihn so aussehen zu lassen.
Ich gehe davon aus, das dieses Bild wahrscheinlich ungefragt in einer öffentlichen Austellung entstanden ist.

Frage:
Habe ich als Besitzer Ansprüche auf Unterlassung und/oder Schadensersatz oder Sonstiges und kann diese auch nachträglich stellen? Oder muß ich das dulden? Gegen das Fotografieren meines Hundes habe ich nichts,das passiert regelmäßig, aber gegen die kommerzielle ungefragte Nutzung schon.

Sehr geehrter Fragender,

Sie haben das (Urheber-)Recht an Ihrem Foto, unerheblich, wo Sie dieses veröffentlicht haben. Sie alleine bestimmen, wer dieses Foto nutzen darf.

Haben Sie die Nutzung nicht erlaubt, haben Sie einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz und können einen Anwalt einschalten, der dann denjenigen, der dieses Foto verwendet, abmahnt und ihn auffordert, dieses für die Zukunft zu unterlassen.
Dieses gilt vor allem auch gerade dann, wenn der andere das Bild auch noch gewerblich nutzt.

Sie müssen das auf keinen Fall dulden, vor allem, weil Sie sich sicherlich auch selber Mühe gemacht haben, das Bild von ihrem Hund zu gestalten.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Ich habe Ihnen noch eine E-Mail zugesand.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Corina Seiter






Rückfrage vom Fragesteller 27. April 2007 | 07:28

Entschuldigen Sie bitte wenn ich mich nicht ganz so klar ausgedrückt habe. Wenn es mein, von mir erstelltes Foto, wäre, wüsste ich um meine Rechte um das Bild. Mein Problem ist aber, das nicht ich das Bild gemacht habe, da wird es um mit dem Urheberrecht zu argmumentieren schon schwer. Ich denke, da sich der Auktionsersteller selber als Tierfotograph im Internet darstellt, wird er das Bild sicherlich selber geschossen haben, wie gesagt auf ich denke auf einer öffentlichen Austellung. Ein Bild dieser Art wurde nie von mir im Internet veröffentlich. Präizisieren Sie bitte ihre Antwort dahingehend, unter der Berücksichtigung das ich in diesem Falle nur Besitzer eines tierischen Model bin. In diesen Fall von einem bei dem ein Foto, ohne Model-Release gemacht wurde und keine Gage bezaklt wurde, kommerziell genutzt wird. Bei einem menschlichen Model wäre mir der Sachverhalt auch klar.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Oktober 2008 | 16:41

Sehr geehrter Fragender,

ich hatte leider tatsächlich Ihre Frage falsch verstanden und antworte nunmehr hierauf erneut:

Der Fotograf muss bei Ihnen als Eigentümer bei dem Vorhaben der Abbildung fremden Eigentums (auch Tieren) eine sogenannte "Property Release" einholen.
Das ist eine Freigabeerklärung zur Veröffentlichung.

Sie als Eigentümer bestimmen nämlich alleine, was mit dem Eigentum geschehen darf - eben auch, ob ihr Eigentum fotografiert werden darf.

In der Freigabeerklärung wird neben der Erlaubnis zur Fotografie auch die Verwertung geregelt, etwa die gewerbliche Vermarktung.

Die sogenannte Panorama-Freiheit gilt hier auch nicht, diese erlaubt nur Außenaufnahmen urheberrechtlich geschützter Gebäude oder Kunstwerke ohne den Einsatz von Hilfsmitteln (z.B. Leitern, Hubschrauber) von öffentlich zugänglichen Orten aus (z.B. Straße, nicht aber Privatgrundstück) und das Verbreiten der so entstandenen Bilder.

Demnach steht Ihnen ein Unterlassungsanspruch zu.

Zudem ist die Aufnahme, wie Sie schreiben, bei einer Ausstellung erfolgt, also nicht beim Gassigehen im öffentlichen Raum. Die Ausstellung diente ja gerade dazu, seinen Hund zu präsentieren.
Das würde vor allem dafür sprechen, dass Ihr Hund nicht im rechtsfreien Raum sich befindet!

Ich hoffe, Ihnen nunmehr weitergeholfen zu haben,
Viele Grüße
Dr. C. Seiter

Ergänzung vom Anwalt 27. April 2007 | 20:45

Sehr geehrter Fragender,

ich hatte leider tatsächlich Ihre Frage falsch verstanden und antworte nunmehr hierauf erneut:

Der Fotograf muss bei Ihnen als Eigentümer bei dem Vorhaben der Abbildung fremden Eigentums (auch Tieren) eine sogenannte "Property Release" einholen.
Das ist eine Freigabeerklärung zur Veröffentlichung.

Sie als Eigentümer bestimmen nämlich alleine, was mit dem Eigentum geschehen darf - eben auch, ob ihr Eigentum fotografiert werden darf.

In der Freigabeerklärung wird neben der Erlaubnis zur Fotografie auch die Verwertung geregelt, etwa die gewerbliche Vermarktung.

Die sogenannte Panorama-Freiheit gilt hier auch nicht, diese erlaubt nur Außenaufnahmen urheberrechtlich geschützter Gebäude oder Kunstwerke ohne den Einsatz von Hilfsmitteln (z.B. Leitern, Hubschrauber) von öffentlich zugänglichen Orten aus (z.B. Straße, nicht aber Privatgrundstück) und das Verbreiten der so entstandenen Bilder.

Demnach steht Ihnen ein Unterlassungsanspruch zu.

Ich hoffe, Ihnen nunmehr weitergeholfen zu haben,
Viele Grüße
Dr. C. Seiter

Ergänzung vom Anwalt 27. April 2007 | 21:04

Zudem ist die Aufnahme, wie Sie schreiben, bei eienr Ausstellung erfolgt, also nicht beim Gassigehen im öffentlichen Raum. Die Ausstellung diente ja gerade dazu, seinen Hund zu präsentieren.
Das würde vor allem dafür sprechen, dass Ihr Hund nicht im rechtsfreien Raum sich befindet!

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