Sehr geehrte Fragestellerin,
die dem Mitarbeiter monatlich zu gewährenden Dienstbezüge bestehen gemäß Abschnitt II der Anlage 1 Satz 1 aus der Regelvergütung, der Kinderzulage nach Abschnitt V und den sonstigen Zulagen nach Abschnitt VIII. Insofern Ihre Zulagen dort genannt werden und Sie diese Zulagen erhalten würden, wenn Sie sich nicht im Urlaub befänden, dürften Sie gem. Anlage 14 § 2 Abs. 1 Satz 1 diese Zulagen auch während des Erholungsurlaubs erhalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Es handelt sich um eine Bereitschaftsdienstzulage. Diese fällt unterschiedlich hoch aus, da ich in einem Monat manchmal keinen und in anderen Monaten12 Dienste gemacht habe. Vor meiner Schwangerschaft habe ich in den letzten 3 Monaten 12 Dienste gemacht. Diese wurden auch im Beschäftigungsverbot zu Grunde gelegt. Vorher wurden die Dienste in den 3 Monaten vor meinem Urlaub auch beim Entgelt meines Urlaubes berücksichtigt.
Mein Arbeitgeber argumentiert, dass ich währende meiner Elternzeit (also in den 3 Monaten vor meinem Urlaub) keine Dienste geleistet habe und diese deshalb nicht berücksichtigt werden können.
Meine Frage war, ob die Elternzeit hier ausgeklammert werden muss ?
Sehr geehrte Fragenstellerin,
nach Anlage 14 § 2 Satz 3 bleiben Kürzungen der Dienstbezüge bzw. Zulagen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, für die Berechnung der Dienstbezüge bzw. Zulagen außer Betracht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Thomas Joerss
Sehr geehrte Fragenstellerin,
zudem ist zu beachten, dass als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, auch die Monatspauschalen der in Absatz 3 genannten Bezüge gelten (Anlage 14 § 2).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Thomas Joerss