Guten Tag,
Sie schulden dann die Rechnung in der geltend gemachten Höhe, wenn ein solches Beratungshonorar wirksam vereinbart worden ist.
Da bei dem Gespräch selber offenbar nicht über die Kosten geredet worden ist, bleibt nur die Frage, ob die in den AGB enthaltenen Preise wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind.
§ 305 Abs. 2 BGB regelt die Einbeziehung wie folgt:
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
Die bloße Existenz auf der Website reicht also nicht aus, diese AGB Vertragsbestandteil werden zu lassen.
Damit fehlt eine Preisabrede. Für diesen Fall sieht § 612 Abs. 2 BGB vor:
Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Sie sollten daher z.B. bei der Handwerks - oder Industrie- und Handelskammer nachfragen, welche Honorare üblicherweise in dem betreffenden Bezirkt /Stadt gezahlot werden. Das wäre dann die von Ihnen geschuldete übliche Vergütung.
Liegt die unterhalb der 400.- €, können Sie diese Rechnung entsprechend kürzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
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Guten Tag Herr Otto,
zunächst vielen Dank für die schnelle Antwort.
Dazu möchte ich allerdings noch ergänzen: es ist kein Vertrag abgeschlossen worden und es gab auch keinen Hinweis auf einen solchen und damit auch keinen Hinweis auf eine irgendwie geartete Honorargestaltung. Wie gesagt, es sollte – und war es auch – ein erstes Informationsgespräch sein um danach eine evtl. Beauftragung für eine Dienstleistung vornehmen zu können.
Vielleicht können Sie noch eine Ergänzung anfügen.
Besten Dank. Mit freundlichen Grüßen
Ein Vertrag kann auch mündlich geschlossen werden. Auch ein erstes Informationsgespräch kann also Honoraransprüche auslösen.
§ 612 Abs. 1 BGB sagt dazu:
Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Es ist schlechterdings nicht zu erwarten, dass erste Beratungsgespräche im Umfang von 75 Minuten kostenlos sind.
Sie werden daher grundsätzlich zahlen müssen, nur die Höhe ist fraglich.