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Bewertung einer Rechnung vom Immobiliencoach

| 22. April 2023 12:02 |
Preis: 35,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


12:45

Guten Tag,
ich hätte gerne einen jur. Rat zu folgendem Problem:
Ich besitze eine Eigentumswohnung, die ich evtl. verkaufen möchte. Dazu benötige ich eine Einschätzung über den ungefähren Wert. Ich habe deshalb auf eine (1 Personen) Firma zurückgegriffen, die bereits vor einigen Jahren die Hausverwaltung für das Haus hatte.
Allerdings hatte die Dame zwischenzeitlich das Geschäft aufgegeben, sich aber vor ein paar Wochen wieder bei mir gemeldet, dass Sie wieder aktiv sei. Allerdings nicht als Hausverwalter, sondern als Immobilien-Coach für Beratungen rings um eine Immobilie.
Aufgrund dieses Schreibens habe ich telefonisch um einen Termin gebeten, der auch stattgefunden hat. Dabei haben wir über meine Situation gesprochen, speziell über Ihre Einschätzung des Wertes der Wohnung. Sie wollte mir dann die Information zur Werteinschätzung zukommen lassen. Das Gespräch dauerte ca. 1 ¼ Stunde, u.a. auch mit persönlichen Themen (Urlaub etc.). Am gleichen Tag bekam ich dann eine E-Mail mit folgendem 2-Zeiler:
„Aufgrund der Wohnungsgröße, Baujahr, Ausstattung und Lage sowie den 2 TG-Stellplätzen würde ich einen Kaufpreis von …. bis … Euro/qm ansetzen."
Dabei ist zu erwähnen, dass keine Besichtigung oder gutachterliche Bewertung der Wohnung stattgefunden hat.

Bereits beigefügt war eine Rechnung über 400 €. Dieser Betrag erscheint mir in Anbetracht der Leistung erheblich zu hoch. Zumal ich keinerlei Information über das zu erwartende Honorar hatte bzw. auf den Honorarsatz überhaupt vorab hingewiesen wurde. In diesem Fall hätte ich natürlich auf das Gespräch verzichtet. Zumal mir diese „pauschale" Information jeder Makler im Ort unentgeltlich hätte geben können.
Erst nachdem ich die Rechnung erhalten hatte, habe ich im Internet auf der Webseite recherchiert und dort auch die AGB’s gefunden (die ich vorher nicht hatte) und dort waren auch die „Beratungshonorare" aufgeführt.
Meine Frage letztendlich: Bin ich verpflichtet diesen Betrag überhaupt zu zahlen oder besteht auch die Möglichkeit einer Kürzung.
Ich bedanke mich recht herzlich im Voraus für Ihre Einschätzung.

22. April 2023 | 12:27

Antwort

von


(2495)
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
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Guten Tag,

Sie schulden dann die Rechnung in der geltend gemachten Höhe, wenn ein solches Beratungshonorar wirksam vereinbart worden ist.

Da bei dem Gespräch selber offenbar nicht über die Kosten geredet worden ist, bleibt nur die Frage, ob die in den AGB enthaltenen Preise wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind.

§ 305 Abs. 2 BGB regelt die Einbeziehung wie folgt:

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.


Die bloße Existenz auf der Website reicht also nicht aus, diese AGB Vertragsbestandteil werden zu lassen.

Damit fehlt eine Preisabrede. Für diesen Fall sieht § 612 Abs. 2 BGB vor:

Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

Sie sollten daher z.B. bei der Handwerks - oder Industrie- und Handelskammer nachfragen, welche Honorare üblicherweise in dem betreffenden Bezirkt /Stadt gezahlot werden. Das wäre dann die von Ihnen geschuldete übliche Vergütung.

Liegt die unterhalb der 400.- €, können Sie diese Rechnung entsprechend kürzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 22. April 2023 | 12:42

Guten Tag Herr Otto,
zunächst vielen Dank für die schnelle Antwort.
Dazu möchte ich allerdings noch ergänzen: es ist kein Vertrag abgeschlossen worden und es gab auch keinen Hinweis auf einen solchen und damit auch keinen Hinweis auf eine irgendwie geartete Honorargestaltung. Wie gesagt, es sollte – und war es auch – ein erstes Informationsgespräch sein um danach eine evtl. Beauftragung für eine Dienstleistung vornehmen zu können.
Vielleicht können Sie noch eine Ergänzung anfügen.
Besten Dank. Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. April 2023 | 12:45

Ein Vertrag kann auch mündlich geschlossen werden. Auch ein erstes Informationsgespräch kann also Honoraransprüche auslösen.

§ 612 Abs. 1 BGB sagt dazu:

Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

Es ist schlechterdings nicht zu erwarten, dass erste Beratungsgespräche im Umfang von 75 Minuten kostenlos sind.

Sie werden daher grundsätzlich zahlen müssen, nur die Höhe ist fraglich.

Bewertung des Fragestellers 24. April 2023 | 14:49

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