Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte. Beachten Sie bitte, dass die von mir erteilte rechtliche Auskunft ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben basiert. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Die von Ihnen zitierten Passagen des Zeugnisses lassen sich wie folgt bewerten:
Leistungsbeurteilung:
"Herr ** arbeitete konzentriert, zuverlässig und selbständig."
Diese Formulierung entspricht einer "befriedigenden" Bewertung.
"Auch bei sehr hohem Arbeitsanfall zeigte er sich belastbar, freundlich und gewissenhaft arbeitend."
Auch diese Beurteilung entspricht einer "befriedigenden" Bewertung.
"Durch seine Kompetenz, sein Verantwortungsbewusstsein, seine Loyalität und sein Engagement war er für uns jederzeit ein wertvoller Mitarbeiter."
Diese Formulierung entspricht der Note "gut".
"Herr ** hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt."
Diese Gesamtbeurteilung entspricht der Note "gut"
Sozialverhalten:
"Sein Verhalten zu Vorgesetzten, Mitarbeitern, Kollegen und Mandanten war jederzeit einwandfrei. Sein Auftreten innerhalb der Kanzlei und der Umgang mit Partnern, angestellten Anwälten, Kolleginnen und Kollegen war jederzeit zuvorkommend, engagiert, freundlich und loyal."
Diese Formulierungen entsprechen einer "guten" Beurteilung des Sozialverhaltens.
Schlussklausel:
"Herr ** verlässt uns auf eigenen Wunsch, was wir sehr bedauern. Wir danken ihm für die geleistete Arbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute und viel Erfolg."
Die Schlussklausel entspricht einer befriedigenden bis guten Bewertung. Für eine rein gute Bewertung sollte der letzte Satz am Ende ergänzt werden um "weiterhin viel Erfolg".
Insgesamt ist die Beurteilung also mit der Note 2-3 zu bewerten.
Dabei fällt im Rahmen der Leistungsbeurteilung auf, dass keinerlei Aussage über fachliche Dinge (Fachwissen und -können) getroffen wird. Dies könnte bei späteren Arbeitgebern negativ ausgelegt werden, insbesondere dann, wenn es sich - wie ich anhand der Formulierungen vermute - um eine eher geistige Tätigkeit gehandelt hat. Sie sollten daher Ihren Arbeitgeber um entsprechende Ergänzung bitten.
Sofern Sie die Teile der Leistungsbeurteilung, die eine befriedigende Bewertung erhalten, für ungerechtfertigt erachten, sollten Sie hier ebenfalls um eine entsprechende Änderung bitten. Kommt der Arbeitgeber Ihrem Wunsch nicht nach, kann der Zeugnisberichtigungsanspruch im Klagewegen geltend gemacht werden.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne für weitere Tätigkeit in dieser Angelegenheit zur Verfügung. Sofern Sie Rückfragen haben, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion. Bitte bewerten Sie auch die Antwort, um dieses Portal transparent zu gestalten.
Mit freundlichen Grüßen,
Cornelia Klüting
Rechtsanwältin
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