Sehr geehrter Fragesteller,
ich gestatte mir Ihre Fragen nachfolgend zu beantworten:
1. Darf er 6 Monate nach Bezahlung und Abnahme der Arbeiten im Wohnbereich Nacharbeiten fordern?
Nimmt der Aufraggeber ein Werk ab, obschon er den Mangel kennt und sich die Mängel dabei nicht vorbehält, sind die Rechte nach § 634 Nr. 1–3 BGB ( Recht auf Nachbesserung, Selbstvornahme der Mängelbeseitigung mit Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, Rücktritt vom Vertrag oder Minderung der Vergütung) nach § 640 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.
Allerdings sind die Ersatzansprüche (Schadenersatz statt der Leistung) nach § 634 Nr. 4 BGB von diesem Ausschluss nicht erfasst. Diese bleiben also weiter bestehen. Ist der Mangel behebbar, ist eine Fristsetzung vom Auftraggeber, den Mangel zu beseitigen, grundsätzlich erforderlich.
2. Darf er mich und meine Vorschläge ignorieren?
Da Sie ein Recht auf Nachbesserung haben, darf der Auftraggeber Ihre Vorschläge zur Mängelbeseitigung nicht ignorieren.
3. Darf er ohne Gutachter und ohne echtes Knowhow meine Arbeit bewerten?
Ein Sachmangel eines Werkes liegt gem. § 633 Abs. 2 BGB vor bei Abweichungen der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Für die Sollbeschaffenheit ist die vereinbarte (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB) Beschaffenheit maßgeblich (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1BGB). Ist keine Beschaffenheit des Werkes vereinbart, kommt es darauf an, ob sich das Werk für die gewöhnliche Verwendung eignet und die Beschaffenheit aufweist, die üblich ist und vom Auftraggeber erwartet werden durfte (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB).
Ob Mängel Ihrer Arbeiten vorliegen, entscheidet ein Gutachter und nicht der Auftraggeber als Laie. Sollte die Sache bei Gericht anhängig werden, wird das Gericht mit der Beurteilung der Frage, ob Mängel in der Ausführung der Malerarbeiten vorliegen, einen Sachverständigen beauftragen.
4. Darf er jetzt...wie soll ich sagen...Beweise vernichten, in dem er einen anderen beauftragt?
Der Auftraggeber muss Ihnen Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Tut es dies nicht und beauftragt einfach einen anderen Maler, bleibt Ihr Anspruch auf Werklohn bestehen und er muss Ihren vollen Werklohn bezahlen.
5. Wir sind eigentlich gut zurechtgekommen und ich bin ohne schriftliche Abnahme raus, es sind noch knapp 3000€ offen.
Sie sollten das an Mängel beseitigen, was Ihnen zuzuordnen ist. Die Frist zur Beseitigung bis zum 04.04.2025 sollten Sie einhalten.
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
Peter Dratwa
Antwort
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Vielen Dank für die schnelle Antwort an einem sonnigen Samstag.
zu 4) Ich habe ihn informiert, dass ich ab heute bis zum 04.04. Zeit für ihn habe. Wenn er also bis zum 04.04. nicht antwortet und einen anderen Maler mit den Nachbesserungen beaufragt muss er meine Rechnung bezahlen. Darf er dann die Kosten des anderen Malers von mir fordern?
Der Auftraggeber muss Ihnen Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Gibt er Ihnen keine Gelegenheit zur Nachbesserung, kann er keine Kosten für einen anderen Maler von Ihnen einfordern und muss auch Ihre Rechnung bezahlen.