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Beurteilung Malerarbeiten

| 29. März 2025 11:56 |
Preis: 80,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe folgendes Problem:
Ich habe letzten Sommer einen Neubau renoviert, also tapeziert und gestrichen,bezahlt wurde der Wohnbereich unverzüglich. Wir hatten bzgl. der Qualität keine besondere Vereinbarung (kein Q4 oder streiflichtunempfindlicher Aufbau), Neubau, Putz war gut (gut innerhalb DIN18202), es wurde partiell nachgespachtelt und alle Flächen abgeschliffen. Bäder, Technikraum und ein paar Details sollten nach Fertigstellung renoviert werden. Fertigstellung zog sich dann aber bis Oktober hin, da der Fliesenleger keine Zeit hatte und am Ende ausgetauscht wurde. Ich war ca. Dezember fertig, seine damals erwähnten "Mängel" waren eher Makel, habe aber trotzdem nachgebessert. Das Haus wurde Anfang Januar bezogen (meine Restarbeiten haben weder Umzug noch das wohnen erschwert, da es nur Kleinigkeiten waren), und aufgrund des Umzugs, anderer Handwerker und meiner Aufträge war ich dann Mitte Februar fertig. Rechnung für die Restarbeiten hat er am 19.02. bekommen. Ca. 2 Tage vorher war ich fertig, wir haben etwas im Wohnzimmer geredet und uns verabschiedet. Am 05.03. habe ich wegen der Rechnung nachgefragt, da sie noch nicht bezahlt war. Ich habe eine Whatsapp bekommen, in der er sich über vieles beschwert hat aber alles sehr abstrakt formuliert hat. Im Laufe der nächsten Tage habe ich ihn mehrfach per Whatsapp kontaktiert, habe ihn drauf hingewiesen, dass die unschöne Stelle nur bei Streiflicht sichtbar ist, habe aber eine Mägelliste und Bilder gefordert - durchaus denkbar, dass ich was übersehen habe. Am 07.03. habe ich ihm dann vorgeschlagen einen Gutachter auf meine Kosten hinzuzuziehen. Was er für nachbesserungswürdig eingestuft hätte, hätte ich dann auch gemacht - Keine Reaktion. Ich habe dann gestern erst gesehen, dass er mir am 18.03. eine Mängelliste und Bilder zugeschickt hat (habe ich völlig übersehen, da er den Kontakt eingestellt hat). 2 Wochen bzw. bis zum 04.04. hat er mir Zeit gegeben. Bei ein paar Kleinigkeiten hat er Recht, man sieht an einer Stelle etwas Farbe auf dem Rahmen an einer anderen Kleberreste vom Klebeband. Um die anderen "Mängel" sichtbar zu machen hat er aber einen Baustrahler flach auf die Flächen gelegt und fotografiert. Ja, man sieht ein paar unschöne Stellen, auf meinen Bildern - bei Tageslicht gemacht - sieht man sie nicht. Er bemängelt auch Risse und teils "lose" Tapete am Übergang Putz/Gipskarton. Sämtliche Vorabeiten wurden von seinem Generalunternehmer ausgeführt (ich war da "externer" Handwerker, ich kenne seinen Generalunternehmer nicht und ich durfte erst nach der Abnahme im Haus arbeiten, Gipskarton wurde in Q2 übergeben). In dieser Sache habe ich ihn drauf hingewiesen, dass ich als Maler nur die Oberfläche bearbeite und Risse statischer/physikalischer Natur sind, die keine Tapete aufhällt. Ich habe ihm gestern auch geschrieben, dass ich zu ein paar Nacharbeiten bereit bin. Eine Lesebestätigung der Mail habe ich nicht bekommen, er und seine Frau haben auch auf Whatapp/SMS nicht reagiert. Er möchte wohl - wenn nicht alles nachgearbeitet wird - die Arbeiten von einem anderen ausführen lassen.
Darf er 6 Monate nach Bezahlung und Abnahme der Arbeiten im Wohnbereich Nacharbeiten fordern?
Darf er mich und meine Vorschläge ignorieren?
Darf er ohne Gutachter und ohne echtes Knowhow meine Arbeit bewerten?
Darf er jetzt...wie soll ich sagen...Beweise vernichten, in dem er einen anderen beauftragt?
Wir sind eigentlich gut zurechtgekommen und ich bin ohne schriftliche Abnahme raus, es sind noch knapp 3000€ offen.

Vielen Dank im voraus

29. März 2025 | 13:56

Antwort

von


(569)
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich gestatte mir Ihre Fragen nachfolgend zu beantworten:


1. Darf er 6 Monate nach Bezahlung und Abnahme der Arbeiten im Wohnbereich Nacharbeiten fordern?

Nimmt der Aufraggeber ein Werk ab, obschon er den Mangel kennt und sich die Mängel dabei nicht vorbehält, sind die Rechte nach § 634 Nr. 1–3 BGB ( Recht auf Nachbesserung, Selbstvornahme der Mängelbeseitigung mit Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, Rücktritt vom Vertrag oder Minderung der Vergütung) nach § 640 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.

Allerdings sind die Ersatzansprüche (Schadenersatz statt der Leistung) nach § 634 Nr. 4 BGB von diesem Ausschluss nicht erfasst. Diese bleiben also weiter bestehen. Ist der Mangel behebbar, ist eine Fristsetzung vom Auftraggeber, den Mangel zu beseitigen, grundsätzlich erforderlich.

2. Darf er mich und meine Vorschläge ignorieren?

Da Sie ein Recht auf Nachbesserung haben, darf der Auftraggeber Ihre Vorschläge zur Mängelbeseitigung nicht ignorieren.

3. Darf er ohne Gutachter und ohne echtes Knowhow meine Arbeit bewerten?

Ein Sachmangel eines Werkes liegt gem. § 633 Abs. 2 BGB vor bei Abweichungen der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Für die Sollbeschaffenheit ist die vereinbarte (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB) Beschaffenheit maßgeblich (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1BGB). Ist keine Beschaffenheit des Werkes vereinbart, kommt es darauf an, ob sich das Werk für die gewöhnliche Verwendung eignet und die Beschaffenheit aufweist, die üblich ist und vom Auftraggeber erwartet werden durfte (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB).

Ob Mängel Ihrer Arbeiten vorliegen, entscheidet ein Gutachter und nicht der Auftraggeber als Laie. Sollte die Sache bei Gericht anhängig werden, wird das Gericht mit der Beurteilung der Frage, ob Mängel in der Ausführung der Malerarbeiten vorliegen, einen Sachverständigen beauftragen.

4. Darf er jetzt...wie soll ich sagen...Beweise vernichten, in dem er einen anderen beauftragt?

Der Auftraggeber muss Ihnen Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Tut es dies nicht und beauftragt einfach einen anderen Maler, bleibt Ihr Anspruch auf Werklohn bestehen und er muss Ihren vollen Werklohn bezahlen.

5. Wir sind eigentlich gut zurechtgekommen und ich bin ohne schriftliche Abnahme raus, es sind noch knapp 3000€ offen.

Sie sollten das an Mängel beseitigen, was Ihnen zuzuordnen ist. Die Frist zur Beseitigung bis zum 04.04.2025 sollten Sie einhalten.

Mit freundlichem Gruß

Rechtsanwalt
Peter Dratwa


Rückfrage vom Fragesteller 29. März 2025 | 15:27

Vielen Dank für die schnelle Antwort an einem sonnigen Samstag.
zu 4) Ich habe ihn informiert, dass ich ab heute bis zum 04.04. Zeit für ihn habe. Wenn er also bis zum 04.04. nicht antwortet und einen anderen Maler mit den Nachbesserungen beaufragt muss er meine Rechnung bezahlen. Darf er dann die Kosten des anderen Malers von mir fordern?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. März 2025 | 15:32

Der Auftraggeber muss Ihnen Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Gibt er Ihnen keine Gelegenheit zur Nachbesserung, kann er keine Kosten für einen anderen Maler von Ihnen einfordern und muss auch Ihre Rechnung bezahlen.

Bewertung des Fragestellers 29. März 2025 | 15:29

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