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Betrugszahlung mit Kreditkarte

| 31. Januar 2012 18:37 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von


22:57

Sehr geehrte Damen und Herren,

es gab einen Betrugsvorfall mit meiner Kreditkarte, welche die Kreditkartengesellschaft (BarcleyCard) nicht anerkennt. Es wurden gefälschte und nachbearbeitete "Ritsch-Ratsch" Belege (nicht elektronisch sondern diese alten Papierbelege) als Authorizierung anerkannt (welche der Autovermieter gesendet hatte, nachdem BarcleyCard diese, nach meinem Einspruch gegen die Buchung, von dem Autovermieter angefordert hatte).

Ich hatte ein KFZ in Bogota D.C. in Kolumbien gemietet und die Kaution über einen Ritsch-Ratsch Beleg getätigt.

Ich habe nur einen Kreditkarten-Beleg unterschrieben, welcher einzig für die Kaution des angemieteten Fahrzeuges von mir genehmigt wurde. Dieser Beleg wurde von mir bei Fahrzeugrückgabe vernichtet! Anscheinend wurde dieser Beleg vor der Vernichtung entsprechend kopiert oder anderweitig vervielfältig!

Es geht um 2 Abbuchungen über 2.500.000,00 COP (902,10 Euro) und 6.750.000,00 COP (2.435,69 Euro), welche der Autovermieter meiner Kreditkarte ungerechtfertigt belastet hat (zzgl. Zinsen und Auslagen seit 2010). Diese Buchungen sind ein Betrug des genannten Autovermieters.

Der Betrugsgedanke ist auch daraus ersichtlich, das am erneut zwei Buchungen von meiner Kreditkarte versucht wurden (16.000.000,00 COP und 10.000.000,00 COP), welche von mir ebenfalls weder autorisiert noch genehmigt wurden. Hier hatte BarcleyCard sogar mein Kreditkartenkonto vorrübergehend gesperrt, wegen Betrugsversuch/Missbrauch. Und im Nachhinein sagt BarcleyCard war kein Betrug, sehr widersprüchlich.

Des weiteren sind die eingereichten Belege des Autovermieters schlechte Kopien, welche zusätzlich noch mit einem Programm nachbearbeitet wurden (keine Originalbelege!). Auf dem Beleg über 6.750.000,00 COP ist sogar ersichtlich, das die Unterschrift nicht identisch ist, mit der Unterschrift auf dem anderen Beleg.

Der Fall liegt mittlerweile einige Zeit zurück (2009-2010) und BarcleyCard nötigt mich momentan mit Anrufen die Betrugszahlung/das Kreditkartenkonto auszugleichen, hat bereits ein Schufa-Eintrag getätigt und will dieses jetzt an ein Inkasso-Büro übergeben (warum erst nach über 2 Jahren, zeigt auch das BarcleyCard hier selber weiss, das es nicht rechtens ist).

Hier gibt es ja ein eindeutiges Gerichtsurteil (Urteil Oberlandesgerichts Celle vom 10.06.2009, Az.: 3 U 2/09 ) das die Kreditkartengesellschaft mir nachweisen muss das es kein Betrug war und nicht umgedreht.

Es wurden von mir folgende Dinge bereits getan: Einspruch gegen Betrugsabbuchung, mehrere Faxe und E-Mails (die zum Schluss von BarcleyCard ignoriert wurden) und diverse Telefonate.

Wenn ich hier im Recht bin, möchte ich dieses auch gerne einen Anwalt zur Klärung übergeben. Wenn ich Recht bekomme, müsste BarcleyCard doch auch die Anwaltskosten tragen, oder?

Vielen Dank im voraus.

31. Januar 2012 | 19:44

Antwort

von


(834)
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Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



In Ihrem Fall gibt es offensichtlich vor allem zwei Streitpunkte,nämlich zunächst einmal der Eintrag in die Schufa-Liste und zu anderem die Forderung zum Ausgleich des Kontos.

Nach der Rechtsprechung darf ein Schufa-Eintrag bei einer bestrittenen Forderung (das ist hier ja der Fall) nicht vorgenommen werden.

Nachfolgend habe ich Ihnen einen Link zu einer Besprechung eines entsprechenden Urteils des AG Plön beigefügt:

http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1476

Es müsste also unter Hinweis auf dieses Urteil und den gesamten Sachverhalt schnellstmöglich eine Löschung bei der Schufa beantragt werden und bei Verweigerung müsste letztendlich gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Ein solcher Schufa-Eintrag stellt erfahrungsgemäß im Wirtschaftsleben eine erhebliche Einschränkung dar, so dass dieses meiner Einschätzung nach sogar das Hauptproblem darstellen dürfte.

Auch ist hier aufgrund ihres Widerspruchs und des von Ihnen geschilderten Sachverhalts die Forderung des Kreditkartenunternehmens nicht berechtigt. Sollte das Kreditkartenunternehmen dennoch gezahlt haben, wäre es eigenes Verschulden und dürfte Ihnen grundsätzlich nicht zur Last gelegt werden.

In einem rechtlichen Verfahren gegen das Kreditkartenunternehmen wäre es von immenser Bedeutung, den Betrug nachzuweisen. Vor diesem Hintergrund sollten Sie falls noch nicht geschehen Strafanzeige wegen Betrug und insbesondere Urkundenfälschung (also in Bezug auf die gefälschten/vervielfältigten Abbuchungsbelege) erstattet werden.

Sehr gerne wäre ich Ihnen bei der Durchführung der Strafanzeige, dem Vorgehen gegen das Kreditkarteninstitut sowie insbesondere bei der Beantragung und Durchsetzung der Löschung aus dem Schufa-Verzeichnis behilflich.

Im Falle einer weitergehenden Beauftragung würde ich Ihnen den an dieser Stelle geleisteten Erstberatungsbetrag in voller Höhe auf das nachfolgende Honorar anrechnen.

Bei Interesse können Sie sich sehr gerne an meine unten genannte E-Mail-Adresse oder auch per Telefon an mich wenden,damit wir die Angelegenheit näher besprechen können beziehungsweise ich Ihnen ein unverbindliches Angebot unterbreiten kann.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend!


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt


Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de
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Tel. 140240 o. 140241


Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 31. Januar 2012 | 20:18

Sehr geehrter Herr Newerla,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Ihre Aussage entspricht meiner Erwartung bzw. Einschätzung der Sachlage.

Eine Frage war noch offen:

Wenn ich Recht bekomme, müsste BarcleyCard doch auch die Anwaltskosten tragen, oder?

Ich würde dann auch gerne die Sache von Ihnen weiterverfolgen lassen, müsste aber noch einige detaillierte Sachen mit Ihnen besprechen.

Am schnellsten wäre dieses per Telefon. Kann ich Sie morgen telefonisch erreichen und wenn ja in welchem Zeitraum?

Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. Januar 2012 | 22:57

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für den Nachtrag.
Es freut mich, dass ich Ihnen schon etwas weiterhelfen konnte.

Sollte die Angelegenheit vor Gericht landen und Sie Recht bekommen,müsste die Gegenseite auch die Prozesskosten gemäß § 91 ZPO tragen, das ist richtig.

Sehr gerne möchte ich auch mit Ihnen die weiteren Details besprechen.

Sie können mich morgen gerne zwischen 11:30 und 17:30 Uhr telefonisch erreichen.

Sehr gerne können Sie mir aber auch eine Telefonnummer für einen Rückruf und eine Uhrzeit an meine E-Mail-Adresse hinterlassen.

Bis dahin wünsche ich Ihnen noch einen angenehmen restlichen Dienstagabend und verbleibe

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt


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Bewertung des Fragestellers 31. Januar 2012 | 20:22

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