Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Grundsätzlicher ist der Abschluss eines Vertrages auch mündlich und per Telefon möglich. Hier ist zu prüfen, ob Sie das Rechtsgeschäft wegen Irrtums gemäß § 119 Abs. 1 BGB
(in diesem Zusammenhang ist die kurze Frist des § 121 Abs. 1 BGB
zu beachten, wobei „unverzüglich" bedeutet, dass höchstens zwei Wochen seit Kenntnis vom Anfechtungsgrund vergangen sein dürfen) anfechten können, weil ein Irrtum über den Inhalt der abgegebenen Erklärung in Gestalt des Kaufs der Karte vorliegt.
Auch ist zu untersuchen, ob ggf. eine arglistige Täuschung vorliegt, da ein „Auslaufen" einer nicht vorhandenen Karte thematisiert worden ist, was über § 123 Abs. 1 BGB
(binnen eines Jahres, § 124 Abs. 1 BGB
) anfechtbar ist. Sollte ein Anfechtungsgrund gegeben sein, gilt das Rechtsgeschäft als von Anfang an nicht zustande gekommen und Sie müssen die Karte nicht annehmen.
Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung und Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
5. April 2017
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10:47
Antwort
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