Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gerne nehme ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Da bereits eine Kontopfändung durchgeführt wird, bzw. wurde, scheint die Firma ja bereits einen (Vollstreckungs-)Titel gegen Sie erwirkt zu haben. Vielleicht durch einen Mahnbescheid, gegen den Sie nicht fristwahrend Widerspruch eingelegt haben? Dieser wird dann regelmäßig zu einem sogenannten Vollstreckungsbescheid geführt haben, gegen den Sie sich zwei Wochen nach Zustellung hätten wehren müssen (durch das Rechtsmittel des Einspruchs). Aus dem Vollstreckungsbescheid kann, wie der Name schon sagt, vollstreckt werden. Sollten Sie die Einspruchsfrist versäumt haben, sieht es, ausgehend von Ihrer Sachverhaltsdarstellung, leider nicht gut aus. Eine Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO
scheitert regelmäßig an Absatz 2 der Norm (sog. Präklusion). Daran wird regelmäßig auch eine durchaus denkbare sog. negative Feststellungsklage, dass nämlich der Anspruch, der der Vollstreckung zugrunde liegt, nicht besteht, scheitern.
Bitte teilen Sie doch noch mit, auf welchen (Vollstreckungs-)Titel die Kontopfändung gestützt wird.
Ansonsten kann man in solchen Fällen nur raten, einer derartigen Rechnung (rechtzeitig! also bevor es zu Vollstreckungsmaßnahmen kommt!) zu widersprechen (bitte immer daran denken, den Zugang solcher Schreiben belegen zu können, also am besten Einschreiben mit Rückschein). Und jedenfalls gerichtliche Mahnbescheide keinesfalls zu ignorieren und bei einer unberechtigten Forderung rechtzeitig Widerspruch bzw. beim Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegen.
Je nachdem was Sie unterschrieben haben und wie das genannte Onlinemagazin bei der Geschäftsanbahnung vorgeht bzw. seinerzeit vorgegangen ist, könnte man darüber nachdenken einen Betrugstatbestand (§ 263 StGB
) ins Feld zu führen und über diesen in Verbindung mit einem Schadenersatzanspruch Regress zu nehmen. Hier hängt aber sehr viel von Einzelheiten ab, die aus Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht ersichtlich sind. Außerdem kann ich Ihnen insoweit nicht allzu viel Hoffnung machen, da es selbst dann nicht ganz einfach ist, einen Vollstreckungstitel aus der Welt zu schaffen. Der BGH beschränkt die Möglichkeiten sich gegen die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Titel zu schützen bei sog. "unerlaubten Handlungen" (hier nach Ihrer Darstellung wahrscheinlich einschlägig: § 826 BGB
) auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle, weil sonst die Rechtskraft ausgehöhlt und die Rechtssicherheit beeinträchtigt würde. Letzteres ist auch der Grund für § 767 Absatz 2 ZPO
(s.o.).
In Ihrem Fall hängt trotzdem offensichtlich viel davon ab, was Sie seinerzeit unterschrieben haben (falls Sie etwas unterschrieben haben) und vor allem, ob Sie eine Verpflichtung eingegangen sind, die immer weiterläuft, sofern sie nicht gekündigt wird. Dann sollten Sie nämlich unbedingt kündigen (zur Beweisbarkeit s.o.)
Sie sehen: Ihr Sachverhalt beinhaltet noch wesentliche offene Punkte, ohne die eine einigermaßen präzise Antwort nicht möglich ist. Sie können diese über die Nachfragefunktion einstellen oder sich auch gerne mit Dokumenten und Einzelheiten direkt an mich wenden. Meine Kontaktdaten sehen Sie unten bzw. auf meiner Profildarstellung.
Ich hoffe dennoch, Ihnen bereits einen nutzbringenden Überblick in der Sache verschafft zu haben.
Die Antwort auf Ihre Frage erfolgt ausschließlich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsdarstellung. Sie dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung zwischen Mandant und Anwalt möglich.
Sofern Sie weitere Unterstützung benötigen, können Sie sich wie bereits gesagt gerne an mich wenden.
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