Guten Tag,
Sie fühlen sich an eine Betriebsvereinbarung nicht gebunden, weil Sie bei der Einstellung von einer Einzelfallabsprache für Ihren Arbeitsplatz ausgingen und erst im nachhinein erfuhren, dass es sich um eine (kündbare)Betriebsvereinbarung handelt.
Dieser Irrtum, dem Sie offenbar bei der Einstellung unterlegen sind, wirkt sich nicht zu Ihren Gunsten aus, Sie sind an bestehende Betriebsvereinbarungen in jedem Fall gebunden; eine Chance, gegen Änderungen wie die jetzt offenbar geplante, vorzugehen, gibt es praktisch nur, wenn erhebliche Arbeitnehmerschutzvorschriften verletzt worden wären, wofür ich keinen Anhaltspunkt sehe.
Wenn Sie dennoch vor das Arbeitsgericht ziehen, würden Sie kaum einen Richter finden, der es als relevant ansehen würde, dass Sie bei der Einstellung die Rechtsgrundlage einer ansonsten zunächst klaren und einvernehmlichen Regelung falsch gesehen haben. Insbesondere bestünde selbst dann kein Anspruch auf unbefristete Beibehaltung eines Schichtmodells, wenn das mit Ihnen speziell als Einzelfalllösung vereinbart worden wäre. Bei mittleren und großen Betrieben ist es in der Rechtsprechujng anerkannt, dass der Arbeitgeber einen weiten Organisationsspielraum hat, weshalb auch die Arbeitszeiten etc. durchaus geändert werden dürfen.
Wenn bei Ihnen jetzt offenbar eine neue Betriebsvereinbarung vorliegt, dann hat offenbar der Betriebsrat oder eine Belegschaftsvertretung dem zugestimmt. Ihre Karten, diese neue Vereinbarung gerichtlich zu "kippen", werden dadurch noch schlechter. Aus den gleichen Gründen gibt es auch keinen Grund für eine Änderungskündigung.
Allenfalls können Sie mit dem Arbeitgeber im Kulanzweg verhandeln, aber da von dem Schichtmodell wohl eine Vielzahl von Kollegen betroffen sind, dürften auch hier die Aussichten schlecht sein.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ralf Thormann, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Recklinghausen
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