Guten Abend,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Eine ordentliche fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist in Ihrem Fall zunächst ausgeschlossen.
Es käme allenfalls eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht, da in Ihrem Fall § 15 KSchG
(Kündigungsschutzgesetz) gilt.
Hier gilt für Betriebsratsmitglieder Folgendes:
Die außerordentliche Kündigung gegenüber einem Mitglied des Betriebsrates, die der Arbeitgeber ausspricht, bevor der Betriebsrat zu seinem Antrag auf Erteilung einer Zustimmung (§ 103 Abs. 1 BetrVG
) abschließend Stellung genommen hat, ist unheilbar nichtig.
D.h., der Betriebsrat muss zuvor der evt. beabsichtigten Kündigung zustimmen. Hier sollten Sie versuchen, dem Betreibsrat, welchem Sie ja selbst angehören, die Sachlage zu erklären und glaubhaft zu machen, das eine Unterschlagung keinesfalls gegeben ist.
Sollte dies allerdings zu keinem Erfolg führen, wäre es im Falle einer Kündigung angezeigt, Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung einzureichen.
Innerhalb diese Kündigungsschutzprozesses, müsste der AG beweisen, dass Gründ für eine Fristlose Kündigung vorliegen. Dazu müsste der Zeuge, welcher die Ware angeblich bekommen hat, seine Aussage vor Gericht machen. Hier droht ihm im Falle einer Falschaussage aber Freiheitsstrafe. Der Zeuge wird vorher darüber gerichtlich belehrt. Spätestens hier, wird sich sicherlich herausstellen, dass Sie keine Ware herausgegeben haben.
Im Grunde wird sich alles um die Beweisbarkeit Ihrer Angaben drehen. Sollte Ihnen allerdings nachgewiesen werden, dass ein fristloser Kündigungsgrund vorliegt, stehen die Chancen eher schlecht.
Soweit der betreffende Zeuge falsche Angaben macht, könnten Sie aber zumindest Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung oder Vortäuschen einer Straftat bzw. falscher uneidlicher oder eidlicher Aussage einreichen.
Vielleicht bringt dies den Zeugen zu einer wahrheitsgemäßen Aussage.
Ich wünsche Ihnen dabei viel Erfolg.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
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