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Betriebskostennachzahlung für den Zeitraum vor der Versteigerung

18. Oktober 2010 10:03 |
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Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
am 13.01.10 habe iche eine Wohnung ersteigert. Dem Zwangsverwalter wurde mit dem Aufhebungsbeschluss vom Amtsgericht das Recht zugesprochen die Betriebskostenabrechnung dem Mieter gegenüber für 2009 zu erstellen. Aus der Abrechnung ergiebt sich eine Nachzahlung die der ZV von dem Mieter verlangt und der Insolvenzmasse zuführen will.
Im Zuge der WEG Abrechnung habe ich die Nachforderungen an die Versorger beglichen. Mir sind damit für 2009 Kosten entstanden die nun der Zwangsverwalter von meinem Mieter verlangt. Eine Ersteherendabrechnung wurde mir vom ZV für 2010 erstellt.
Der Rechtshelfer des Amtsgericht meint das der Eigentümer und der Zwangsverwalter unter sich ausmachen sollen wem die Nachzahlung in welcher höhe zusteht.
Der Zwangsverwalter ist nicht bereit mir die Kosten, welche mir für 2009 entstanden sind zu erstatten und hat mich auf den Klageweg verwiesen.
Gibt es eine Anspruchsgrundlage die meine Forderung (Kosten für z.B. Heizung in 2009) an den Zwangsverwalter begründen? Vielen Dank, Thomas

18. Oktober 2010 | 10:50

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Schilderung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Die WEG Abrechnung unterscheidet in der Regel die allgemeinen Betriebskosten ( Straßenreinigung, Wasser, Abwasser, Müllbeseitigung etc.. ) und die Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten.

Da Sie schildern, die Kosten der Versorger beglichen zu haben, handelt es sich wohl um die Heiz- und Warmwasserkosten. Diese Abrechnung und Nachzahlung sollten Sie gegenüber dem Mieter geltend machen.

Dem ZV wurde offensichtlich nur das Recht zugesprochen, die Betriebskosten abzurechnen.

Sofern der ZV Beträge vereinnahmt, die Ihnen zustehen, ergibt sich die Anspruchsgrundlage aus den Vorschriften über die "ungerechtfertigte Bereicherung" , §§ 812 ff. BGB .

Ich hoffe, ihnen damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zunächst weitergeholfen zu haben.


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

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