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Betriebliche Altersvorsorge

| 7. November 2012 08:50 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Meiner Frau wurde durch Ihren Arbeitgeber in 12/2011 eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung zugesagt. Dabei werden durch den Arbeitnehmer monatliche 50 EUR durch Gehaltsumwandlung gezahlt und durch den Arbeitgeber nochmals 60 EUR, somit ingesamt monatlich 110 EUR. Diese Form der Altersvorsorge wurde auch bei anderen Mitarbeitern bereits seit Jahren im Unternehmen des Arbeitgebers praktiziert. Auf starken Druck von externen Beratern möchte nunmehr der Arbeitgeber die Altersvorsorge durch eine Unterstützungskasse abwickeln, damit die Gelder zur Altersvorsorge zur internen Finanzierung des Unternehmens genutzt werden können (Liquiditätsbeschaffung). Gleichzeitig soll jedoch die bisherige Form der Altersvorsroge über die Direktversicherung abgeschafft werden, indem bestehende Verträge ruhend gestellt werden oder nur noch Mindestbeiträge von z.B. 20 EUR monatlich eingezahlt werden. Meine Frau und ich möchten jedoch das Modell der Unterstützungskasse nicht, sondern die bestehende Direktversicherung fortführen.

Meine Fragen lauten:

1. Kann der Arbeitgeber die Altervororge auch gegen den Willen des Arbeitnehmers auf die Unterstützungskasse umstellen?

2. Würde sich daran was ändern, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Bestätigung ausgestellt hatte mit folgendem Inhalt: "Für die Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers im Unternehmen wird eine Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge in Höhe von 60 EUR in einem Direktversicherungsvertrag bei gleichzeitiger Entgeltumwandlung von 50 EUR eingezahlt."?

7. November 2012 | 11:02

Antwort

von


(207)
Wallstr. 1 A
18055 Rostock
Tel: 0381 51050515
Web: https://www.mv-recht.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:


Die für Ihre Frau vereinbarte betriebliche Altersvorsorge - ganz gleich ob sie in Form einer Direktversicherung oder in Form der Einzahlung in eine Unterstützungskasse vorliegt- ist ein Gehaltsbestandteil der Vergütung, die Ihre Frau für ihre Tätigkeit in dem Betrieb erhält.

Die Frage des Gehalts wiederum ist eine wesentliche Regelung und Frage des Arbeitsvertrages zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Solche wesentlichen Bestandteile können nicht einseitig abgeändert werden. Das bedeutet dann, dass der Arbeitgeber Ihrer Frau nicht in der Lage ist, seinen Arbeitnehmern zu diktieren, wie er die Altersvorsorge gestaltet.
Es bedarf daher für Regelungen, die die Art der Altersvorsorgeformen betreffen, einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Diese Vereinbarung wird in der Regel auch schriftlich dokumentiert und von beiden Parteien unterschrieben. Im Ergebnis ist es also nicht möglich, dass der Arbeitgeber einseitig das Altersvorsorgemodell umstellt - hier auf die Form einer Unterstützungskasse.
Das eben gesagte setzt natürlich voraus, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber zuvor über die Form der betrieblichen Altersvorsorge geeinigt haben.
Ist die Form nicht konkret vorgeschrieben worden, sondern eventuell lediglich das „Ob" einer betrieblichen Altersvorsorge vereinbart worden, so hat der Arbeitgeber bereits vertraglich einen Gestaltungsspielraum, den er nun dergestalt ausnutzen kann, dass er die Altersvorsorgeform wie geplant umstellt.
Liegt eine konkrete Vereinbarung vor, wie sie Sie unter Punkt 2 dargestellt haben, so gilt das oben gesagte und eine Änderung der Vorsorgeform ist einseitig nicht möglich.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
LL. M. Mathias Drewelow, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Mathias Drewelow
Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 7. November 2012 | 12:24

Könnte der Arbeitgeber mit einer Änderungskünidgung sein Ziel erreichen, d.h. Umstellung auf die Unterstützungskasse?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. November 2012 | 13:59

Ja - genau. Eine Änderungskündigung wäre das Mittel der Wahl für den Arbeitgeber, so ein Anliegen durchzusetzen.

Bewertung des Fragestellers 7. November 2012 | 15:22

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