Sehr geehrte Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Die für Ihre Frau vereinbarte betriebliche Altersvorsorge - ganz gleich ob sie in Form einer Direktversicherung oder in Form der Einzahlung in eine Unterstützungskasse vorliegt- ist ein Gehaltsbestandteil der Vergütung, die Ihre Frau für ihre Tätigkeit in dem Betrieb erhält.
Die Frage des Gehalts wiederum ist eine wesentliche Regelung und Frage des Arbeitsvertrages zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Solche wesentlichen Bestandteile können nicht einseitig abgeändert werden. Das bedeutet dann, dass der Arbeitgeber Ihrer Frau nicht in der Lage ist, seinen Arbeitnehmern zu diktieren, wie er die Altersvorsorge gestaltet.
Es bedarf daher für Regelungen, die die Art der Altersvorsorgeformen betreffen, einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Diese Vereinbarung wird in der Regel auch schriftlich dokumentiert und von beiden Parteien unterschrieben. Im Ergebnis ist es also nicht möglich, dass der Arbeitgeber einseitig das Altersvorsorgemodell umstellt - hier auf die Form einer Unterstützungskasse.
Das eben gesagte setzt natürlich voraus, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber zuvor über die Form der betrieblichen Altersvorsorge geeinigt haben.
Ist die Form nicht konkret vorgeschrieben worden, sondern eventuell lediglich das „Ob" einer betrieblichen Altersvorsorge vereinbart worden, so hat der Arbeitgeber bereits vertraglich einen Gestaltungsspielraum, den er nun dergestalt ausnutzen kann, dass er die Altersvorsorgeform wie geplant umstellt.
Liegt eine konkrete Vereinbarung vor, wie sie Sie unter Punkt 2 dargestellt haben, so gilt das oben gesagte und eine Änderung der Vorsorgeform ist einseitig nicht möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
LL. M. Mathias Drewelow, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Drewelow
Wallstr. 1 A
18055 Rostock
Tel: 0381 51050515
Web: https://www.mv-recht.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Mathias Drewelow
Fachanwalt für Familienrecht
Könnte der Arbeitgeber mit einer Änderungskünidgung sein Ziel erreichen, d.h. Umstellung auf die Unterstützungskasse?
Ja - genau. Eine Änderungskündigung wäre das Mittel der Wahl für den Arbeitgeber, so ein Anliegen durchzusetzen.