Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber gemäß § 16 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) verpflichtet, alle drei Jahre zu prüfen, ob und in welchem Umfang Betriebsrenten anzupassen sind. Dabei sind die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
Allerdings ist zu beachten, dass eine Anpassung der Betriebsrente nicht zwingend vorgeschrieben ist. Der Arbeitgeber hat hierbei einen Ermessensspielraum und kann unter bestimmten Umständen eine Anpassung ablehnen, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens dies nicht zulässt, was hier offenbar aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers der Fall ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
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Leider ist die Frage nicht beantwortet. Es geht nicht um die Anpassung der laufenden Rente ab 2016, sondern um die Anpassung der in meinem Fall lange laufenden Renten a n w a r t s c h a f t zwischen dem Erwerb der Anwartschaft im Jahr 1995 und der ab 2016 einsetzenden Rentenzahlung.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Letztlich gilt hier im Ergebnis derselbe Prüfungsmaßstab. Es kommt darauf an, ob Ihre aktuellen Rentenbezüge inflationsbedingt anzupassen sind, was Ihrer Schilderung nach auf den ersten Blick der Fall ist. In diesem Rahmen ist auch zu prüfen, dass Ihre Anwartschaften sich nach wie vor auf dem ursprünglichen Niveau befinden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt