Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst gehe ich davon aus, dass es in Ihrem Fall keine gesonderten vertraglichen oder tariflichen Bestimmungen gibt, die die Arbeitsunfähigkeit, die Krankmeldungen und die Überlassung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen regeln.
Nach dem Gesetz ist es so, dass dem Arbeitgeber gemäß § 7 Abs. 1 EFZG
ein Leistungsverweigerungsrecht bezüglich Ihres Lohns zusteht, solange Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht vorgelegt haben. Dies scheint bei Ihnen aber wohl der Fall zu sein, da Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgegeben haben, die dann im Büro Ihres Arbeitgebers abhanden gekommen sind.
Dass Sie Ihre Krankenkasse nicht informiert haben, berechtigt Ihren Arbeitgeber nicht dazu, den Lohn zurückzuhalten. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 5 EFZG
muss bei gesetzlich Krankenversicherten nämlich DER ARZT die Krankenkasse über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit informieren.
Sie sollten daher einmal bei den Ärzten nachfragen, die die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt haben, ob diese die Krankenkassen informiert haben. Vielleicht platzt ja so der Knoten.
Unabhängig hiervon haben Sie die Möglichkeit, den unpfändbaren Teil Ihres ausstehenden Gehaltes im Wege der einstweiligen Verfügung bei Gericht geltend zu machen, wenn Sie in finanzielle Not geraten. Hierzu sollten Sie einen örtlichen Anwalt aufsuchen.
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht