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Betreuung Schlusstätigkeiten Kontoeinsicht

3. Juli 2007 13:22 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Anne Luise Woest

Vor einiger Zeit ist meine Mutter Verstorben. Meine Schwester war die letzten 2,5 Jahre als Betreuer eingesetzt. Sie hatte schon vorher eine Vollmacht für das Girokonto meiner Mutter. Jetzt wo meine Mutter gestorben ist und ich Haupterbin bin. Sagt meine Schwester das mich dieser Kontostand nichts angehen würde. Das Geld von 2 Sparbüchern hat Sie in der Abschlusserklärung an das Vormundschaftsgericht angegeben. Die Angaben über Das Girokonto meiner Mutter will sie nicht machen. Kann ich gesetzlich verlangen diese angaben zu bekommen. Schlieslich würde ich ja dieses Geld laut Testament erben.

Sehr geehrte Rechtsuchende,

ich danke für die Einstellung Ihrer Frage und darf gemäß Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes wie folgt antworten:

Da Sie laut Testament Erbin nach Ihrer Mutter geworden sind, haben Sie damit selbstverständlich auch das Recht, vollständig Auskunft über den Nachlass zu verlangen und dieses Erbe sodann für sich zu verwenden.

Sie müssen sich nicht unbedingt an Ihre Schwester wenden, denn Sie haben z.B. einen selbständigen Auskunftsanspruch gegenüber der Bank Ihrer Mutter über sämtliche Konten, Wertpapierdepots, Schließfächer, Sparbücher etc. (§ 257 HGB verpflichtet die Bank zur Aufbewahrung von Kontounterlagen für 6 Jahre). Unter Umständen könnte die Bank einen Erbschein verlangen, welchen Sie beim örtlichen Nachlassgericht beantragen können.

Gegenüber dem Grundbuchamt haben Sie ein Recht auf Einsicht in das Grundbuch, sofern sich Grundbesitz im Nachlass befindet.

Gegenüber dem Nachlassgericht steht Ihnen das Recht zur Akteneinsicht in die Nachlassakte und in die Betreuungsakte zu, so dass Sie hier die Rechnungslegung Ihrer Schwester nachvollziehen können. Im Schlußbericht war Ihre Schwester verpflichtet, auch das Guthaben des Girokontos Ihrer Mutter anzugeben.

Sollte Ihre Schwester noch im Besitz der Sparbücher sein, können Sie einen Herausgabeanspruch geltend machen, § 2018 BGB . Ferner ist Ihre Schwester als Beauftragte/ Bevollmächtigte Ihnen gegenüber zur Auskunft über die Geschäftsführung verpflichtet, §§ 661 f., 681 BGB .

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den vorstehenden Ausführungen eine erste Orientierung geben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Anne Woest
Rechtsanwältin
*********************
Beethovenstraße 2a
18209 Bad Doberan
Tel. 038203/77877
www.Ihr-Erbrecht-online.de

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