Sehr geehrter Fragesteller,
geregelt sind die Bestimmungen für die Preisangaben im § 66a TKG
(Hervorhebungen von mir):
Wer gegenüber Endnutzern Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Geteilte-Kosten-Dienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben
. Bei Angabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden. Auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ist hinzuweisen. Soweit für die Inanspruchnahme eines Dienstes nach Satz 1 für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus den Festnetzen abweichen, ist der Festnetzpreis mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen anzugeben. Bei Telefax-Diensten ist zusätzlich die Zahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben
. Bei Datendiensten ist zusätzlich, soweit möglich, der Umfang der zu übermittelnden Daten anzugeben, es sei denn, die Menge der zu übermittelnden Daten hat keine Auswirkung auf die Höhe des Preises für den Endnutzer.
Das heißt Sie müssen den Preis pro Minute und die Anzahl der Seiten angeben. Sie sind nicht verpflichtet den Gesamtpreis anzugeben. Sie müssen aber angeben, dass die Preise nur für Anrufe aus dem Festnetz der Deutschen Telekom gelten und durch Anrufe aus anderen Netzen andere Preise gelten können.
Darüber hinaus dürfen Sie nicht die Geschwindigkeit des Faxabrufs künstlich verlangsamen. Die Geschwindigkit sollte der handelsüblicher Faxgeräte entsprechen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Antwort
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Ein "künstliches Verlangsamen" käme nicht in Betracht, jedoch würde ich die Seiten möglichst voll schreiben, möglichst ohne Leerflächen. Ist das in Ordnung?
Sehr geehrter Fragesteller,
die Seiten vollzuschreiben, damit keine überflüssigen Kosten zu produzieren und damit Ihren Kunden viel Informationen zu übermitteln ist nicht zu beanstanden.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -