Sehr geehrter Fragesteller,
ein Besuchsvisum (Touristenvisum) und ein Heiratsvisum als nationales Visum haben ganz unterschiedliche Aufenthaltszwecke.
Ein Touristenvisum wird für einen kurzfirstigen, vorrübergehenden, das Heiratsvisum für einen langfristigen Aufenthaltszweck erteilt.
Im Rahmen des Visumsverfahrens bei Beantragung eines Touristenvisums wird von der deutschen Auslandsvertretung grundlichsätzlich geprüft, ob die antragstellende Person "rückkehrwillig" ist; der Antragsteller ist für die seine Rückkehrwilligkeit begründenden Umstände darlegungspflichtig.
Deutsche Auslandsvertretungen lehnen eine große Anzahl von Visumsanträgen auf Touristenvisa mit der Begründung ab, es fehle an der Rückkehrwilligkeit. Hiervon wird allgemein bei jungen Antragstellern ausgegangen, die keine ausreichende Verwurzelung in ihrem Heimatland haben, wobei die deutschen Auslandsvertretungen unter "Verwurzelung im Heimatland" einen festen Arbeitsplatz und im besten Fall vorhandenen Immobilienbesitz verstehen.
Sie können für Ihre Verlobte wieder versuchen, ein Touristenvisum zu bekommen. Ich empfehle Ihnen, bei einer erneuten Antragstellung dem Visumsantrag ein Motivationsschreiben von Ihnen oder Ihrer Verlobten beizufügen, in dem Sie den Grund des Besuchs darlegen. Sie können und sollten auch eine schriftliche eidesstattliche Versicherung von Ihnen beiden beifügen, in der Sie versichern, dass Sie den Besuchsaufenthalt keinesfalls für eine Eheschließung nutzen werden. So erhöhen Sie Ihre Chancen, dass das Touristenvisum erteilt wird.
Die Ablehnung eines Touristenvisums verschlechtert nicht Ihre Chancen auf die Erteiung des Heiratsvisums.
Sobald in Deutschland alle Voraussetzungen für eine Eheschließung geschaffen wurden und das örtliche Standesamt Ihnen den Eheschließungstermin bestätigt hat, besteht ein Anspruch auf die Erteilung des Heiratsvisums analog §§ 6 Abs.4
, 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
. Das Recht, als Deutscher Staatsangehöriger mit seinem Ehegatten in Deutschland leben zu dürfen, ist verfassungsrechtlich geschützt, Art. 6 GG
.
Aufgrund dessen besteht auf das Heiratsvisum unter den genannten Voraussetzungen ein Anspruch.
Auf das Touristenvisum besteht hingegen KEIN Anspruch. Es wird von den deutschen Auslandsvertretungen nach Ermessen erteilt oder verweigert.
Versuchen Sie also Ihr Glück mit dem Touristenvisum; Ihre Chancen auf die Erteilung eines Heiratsvisums verschechtern sich durch eine eventuelle Ablehnung nicht.
Antwort
vonRechtsanwältin Isabelle Wachter
Große Marktstrasse 4
63065 Offenbach
Tel: (069) 153257133
Tel: (0177) 606 32 78
Web: https://www.auslaenderrecht-offenbach.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Isabelle Wachter