Sehr geehrter Ratsuchender,
die von Ihnen geschilderten Zustände müssen Sie nicht hinnehmen.
Von 22.00 bis 06.00 Uhr ist es schlichtweg verboten, Lärm zu verursachen, durch den andere Personen in der Nachtruhe gestört werden, was bei Ihnen ja vorliegt. Sofern kein Einsehen beim Nachbarn oder den Jugendlichen ersichtlich ist, könnten Sie die örtlichen Ordnungsbehörden oder auch die Polizei enschalten.
Hier würde ich jedoch vorab nochmals versuchen, mit dem Nachbarn zu sprechen, oder den Schiedsmann der Gemeinde zu einem klärenden Gespräch zu bitten, da ansonsten die Situation eventuell eskalieren könnte.
Das Befahren und auch kurzzeitige Parken ist, wenn der Hof im Gemenschaftseigentum steht, zwar hinzunehmen, allerdings nur unter der Voraussetzung der geringsten Belästigung, was derzeit eben nicht gegeben ist. Das Dauerparken müssen Sie nicht hinnehmen.
Der Zugang/Gehweg darf NICHT für das Befahren des Mofas benutzt werden; dieses ist dann zu schieben, und zwar ohne Lärmbelästigung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Vielen Dank für ihre schnelle Antwort. Sicherlich werde ich erstmal versuchen nochmals ein Gespräch mit meinem Nachbarn zu führen.
Ein Frage hätte ich noch:
Welchem Zeitraum ungefär nimmt man als "normales Parken" an und ab wann kann man von Dauerparken sprechen.
Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern das Fortbewegungsinteresse in den Hintergrund tritt, spricht man von Dauerparken, wobei es eine allgemeingültige Zeitgrenze so nicht gibt. Nach 48 - 72 Std. wird aber überwiegend ein Dauerparken angenommen.
Hier sollte das Gespräch mit dem Nachbarn wirklich versucht werden, da ja nur geringe Belästigungen hingenommen werden müssen, was aber hier schon deutlich überschritten ist. Beziehen Sie die Jugendlichen mit ein; ein vernünftiges Gespräch kann eher helfen, als die Eskalation.
Mit freundlichen grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle