Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Gemäß § 4 FreizügG/ EU i.V. m. § 2 FreizügG/ EU hat Ihre Schwiegermutter das Recht auf Einreise und Aufenthalt, wenn Sie über ausreichende Existenzmittel und ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ausreichende Existenzmittel vorliegen, wenn während des Aufenthaltes keine Sozialleistungen des Aufnahmemitgliedsstaates in Anspruch genommen werden müssen.
Voraussetzung ist jedoch Krankenversicherungsschutz, der im Umfang Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst: Ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil-und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, medizinische Leistungen zur Rehabilitation. Eine Reisekrankenversicherung wird nicht ausreichen!
Spätestens nach drei Monaten Aufenthalt muss sie sich in Deutschland melden und bekommt eine Bescheinigung über das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht ausgestellt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Antwort
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