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Besteuerung von Earn-Outs

3. Oktober 2024 09:13 |
Preis: 120,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Nach dem Verkauf unseres Betriebes haben wir zwei Earn-Outs zu versteuern, die weder gewinn- noch umsatzgebunden waren und binnen dreier Monate nach dem Verkaufstag zur Auszahlung kamen. Verkauf: 01.10.2021 – Auszahlung 31.12.2021, bzw. wurden beide Earn-Outs als Teile des Verkaufspreises mit dem Verkaufspreis in einer Steuererklärung in 2021 veranlagt und versteuert. Ein Betriebsprüfer ist nun der Ansicht, dass beide Earn-Outs ( da seiner Meinung nach ungewiss ) nicht dem Verkaufspreis innerhalb einer begünstigten Versteuerung zugerechnet werden dürfen. Mit dem aus der Sicht des Käufers wie des Verkäufers binner dreier Monate „sicher" zufließenden Earn-Out 1 und 2 waren Aufgabe im Rahmen der Übergabe verbunden, wie bspw. die Vermittlung von weiterem technischen Know-How, um die Übergabe nahtlos möglich zu machen. Es ging also nicht darum, auf welche Weise auch immer binnen dreier Monate bestimmte Gewinn- oder Umsatzziele zu erreichen.
Können wir uns unter Bezug auf eine Rechtsprechung gegen diese Sicht eines Betriebsprüfers wehren?
1. Spielt die Rechtsprechung des BFH zu der Versteuerung von Earn-Outs in diesem Fall eine Rolle ?
2. Spielt die Rechtsprechung eine Rolle, dass der Gewinne aus Geschäftsvorfällen, die auf der im Wesentlichen unveränderten Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit beruhen, im Regelfall nicht tarifbegünstigt (FG München Urteil vom 16.7.2008, 1 K 4388/06, EFG 2009, 337, LEXinform 5007502, rkr.). Ich habe nach dem Verkauf meine bisherige Tätigkeit ( Management ) ja nicht „fortgeführt", bzw. hat dies mit dem Verkaufstag der Verkäufer mit eigenen Geschäftsführern übernommen. Ich habe stattdessen mit den Earn-Outs eine Übergabe durchgeführt.
3. Spielt der kurzfristige Zufluss binnen dreier Monate inkl. Veranlagung in der Steuererklärung mit dem übrigen Verkaufspreis eine Rolle vor dem Hintergrund, dass die Steuerermäßigung beim Unternehmensverkauf im Grund den Sinn hat, den Verkäufer bei Zufluss eines hohen Gewinns in einem kleinen Zeitraum?
Besten Dank und freundliche Grüße

Eingrenzung vom Fragesteller
3. Oktober 2024 | 09:19
3. Oktober 2024 | 10:24

Antwort

von


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In Ihrem Fall geht es um die steuerliche Behandlung von Earn-Out-Zahlungen im Rahmen eines Unternehmensverkaufs. Die Frage ist, ob diese Zahlungen als Teil des Veräußerungspreises zu betrachten sind und somit in den Genuss einer steuerlichen Begünstigung kommen können.



1. **Rechtsprechung des BFH zu Earn-Outs**: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in der Vergangenheit entschieden, dass Earn-Out-Zahlungen, die ungewiss sind und von zukünftigen Ereignissen abhängen, nicht sofort als Teil des Veräußerungspreises behandelt werden können. In Ihrem Fall scheinen die Earn-Outs jedoch nicht von zukünftigen Gewinnen oder Umsätzen abhängig zu sein, sondern von der Erfüllung bestimmter Übergabeverpflichtungen. Dies könnte ein Argument dafür sein, dass sie als Teil des Veräußerungspreises betrachtet werden sollten, insbesondere wenn sie innerhalb eines kurzen Zeitraums nach dem Verkauf zufließen.



2. **Fortführung der bisherigen Tätigkeit**: Das Urteil des FG München bezieht sich auf die Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit. Da Sie nach dem Verkauf nicht mehr im Management tätig waren und die Earn-Outs für die Übergabe von Know-How gezahlt wurden, könnte dies ein Argument dafür sein, dass die Zahlungen nicht als Fortführung der bisherigen Tätigkeit angesehen werden sollten.



3. **Kurzfristiger Zufluss und Veranlagung**: Der kurzfristige Zufluss der Earn-Outs innerhalb von drei Monaten und deren Veranlagung zusammen mit dem übrigen Verkaufspreis könnte ein weiteres Argument dafür sein, dass sie als Teil des Veräußerungspreises betrachtet werden sollten. Die steuerliche Begünstigung bei Unternehmensverkäufen zielt darauf ab, den Verkäufer bei einem hohen Gewinnzufluss in einem kurzen Zeitraum zu entlasten. Wenn die Earn-Outs als sicher und nicht von zukünftigen Gewinnen abhängig angesehen werden, könnte dies die Argumentation stützen, dass sie in den begünstigten Veräußerungsgewinn einbezogen werden sollten.



Zusammenfassend könnte die Kombination aus der Art der Earn-Outs, der kurzen Zeitspanne bis zur Auszahlung und der Tatsache, dass sie nicht von zukünftigen Gewinnen oder Umsätzen abhängig sind, ein starkes Argument dafür sein, dass sie als Teil des Veräußerungspreises behandelt werden sollten. Es wäre ratsam, diese Argumente gegenüber dem Betriebsprüfer vorzubringen und gegebenenfalls auf die spezifische Rechtsprechung des BFH zu verweisen, die Earn-Outs in ähnlichen Kontexten behandelt hat. BFH Urteil vom 09. November 2023, IV R 9/21


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