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Besteuerung von Anteilen im Zusammenhang mit 'Restricted Stock Purchase Agreement'

3. Februar 2024 15:25 |
Preis: 150,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von


17:27

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich interessiere mich für folgenden Sachverhalt:

Wie verhält sich nach deutschem Steuerrecht die Besteuerung von Anteilen, die über ein "Restricted Stock Purchase Agreement" von einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft erworben werden. Ein Standarddokument dieser Art (https://app.clerky.com/document_templates/10187) enthält folgende Klausel:

> [[Total Number of Unvested Shares]] of the Common Stock Shares shall initially be subject to the Repurchase Option (the "Vesting Shares"). The Vesting Shares, if any, shall be released from the Repurchase Option as hereafter described in this Section 3(a)(iii) and in Section 3(a)(iv), provided, however, that such scheduled releases from the Repurchase Option shall immediately cease as of the Termination Date. Fractional shares shall be rounded to the nearest whole share. Subject to the foregoing, [[Vesting Provision]] [...]

Können die Anteile nun zum Zeitpunkt des Kaufes voll versteuert werden, sodass sie steuerlich vollständig in den Besitz des Käufers übergehen? Oder müssen diese jeweils anteilmäßig zu dem Zeitpunkt, an dem die Rückkaufoption der Gesellschaft gemäß der "Vesting Schedule" verfällt, gemäß der Differenz von Kaufpreis und gemeinen Werts versteuert werden?

Gibt es hier gemäß des Zeitpunkts der Besteuerung einen Unterschied, wenn die Anteile über eine Kapitalgesellschaft erworben werden, im Gegensatz zu einer natürlichen Person?

Gibt es in diesem Zusammenhang im deutschen Steuerrecht ein Pendant zur "83(B) Election" nach US-amerikanischem Steuerrecht?

Gibt es darüber hinaus Möglichkeiten zur steuerlichen Ausgestaltung, sodass die Anteile zum Zeitpunkt des Kaufes voll versteuert werden können?

Vielen Dank.

3. Februar 2024 | 16:48

Antwort

von


(2239)
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42277 Wuppertal
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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Im Rahmen Ihrer Fragestellung gehe ich davon aus, dass es Ihnen darum geht eine entsprechende Vereinbarung für Mitarbeiter eines deutschen Unternehmens zu treffen und diese Vereinbarung aus Mitarbeitersicht steuerlich zu optimieren.

Grundsätzlich wären nach deutschem Recht immer dann Steuern fällig, wenn der Arbeitnehmern die wirtschaftliche Verfügungsbefugnis über die Anteile erlangt. In der Beispielvereinbarung erlangt der Arbeitnehmer grundsätzlich die Verfügungsbefugnis sofort, es gibt lediglich ein zeitlich gestaffeltes Rückkaufsrecht des Unternehmens. Das Vesting bedeutet dann den Wegfall des Rückkaufsrechts. Die Besteuerung würde also mit Übertragung der Anteile erfolgen. Vgl. dazu auch die Entscheidung BFH Urteil v. 30.09.2008 - VI R 67/05 BStBl 2009 II S. 282

Nein, für den Zeitpunkt der Besteuerung des Erwerbs spielt es keine Rolle, ob die Anteile über eine Holding oder direkt erworben werden. Das kann allenfalls für eine Ersparnis bei der Körperschaftssteuer auf den Anteil nützlich sein, vermeidet aber nicht die Besteuerung des Erwerbs.

Ein vergleichbares Wahlrecht zu 83 (b) Internal Revenue Code existiert in Deutschland nicht, da das immer über das Zuflussprinzip gelöst wird.

Wenn echte Anteile verkauft werden können, dann gilt das oben gesagte. Je nach Gesellschaft kann es sich lohnen mit virtuellen Anteilen oder Optionen auf Anteile zu arbeiten, um das für die Mitarbeiter steuerlich zu optimieren. So wie ich Ihre Frage verstehe geht es Ihen aber darum die sofortige Versteuerung zu erzielen, das ist unproblematisch möglich, wenn Sie eine Vereinbarung treffen mit der die Anteile sofort voll übertragen werden und das Rückkaufsrecht bei Eintritt einer Bedingung wegfällt. Nur wenn die Anteilsübertragung erst bei Bedingungseintritt erfolgt wird der steuerlich relevante Zeitpunkt auf später verlegt. Wenn Sie das nicht vorhaben, dann erfolgt aber die Besteuerung bereits beim Anteilserwerb.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-


Rückfrage vom Fragesteller 3. Februar 2024 | 17:17

Ich danke Ihnen für die rasche und ausführliche Beantwortung.

> Im Rahmen Ihrer Fragestellung gehe ich davon aus, dass es Ihnen darum geht eine entsprechende Vereinbarung für Mitarbeiter eines deutschen Unternehmens zu treffen und diese Vereinbarung aus Mitarbeitersicht steuerlich zu optimieren.

In diesem konkreten Fall ist die Konstellation wie folgt: Ich wohne in Deutschland und habe hier meinen Steuersitz. Ich habe mit weiteren Mitgründern in den USA eine Gesellschaft gegründet. Eine wie eingangs erwähnte Vereinbarung haben wir getroffen, um die ersten Anteile an der Gesellschaft zu kaufen. Um bei einem Exit ggf. eine Besteuerung nach hinten zu verlagern, werde ich die Anteile über eine Holding erwerben. Es geht in diesem Fall also um Gründer/Gründeranteile statt Mitarbeiter/Mitarbeiteranteile.

Wenn ich richtig verstehe, dürfte Ihre Antwort dennoch auf meinen Fall zutreffen. Wenn Sie dies kurz bestätigen könnten, wäre ich Ihnen dankbar.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Februar 2024 | 17:27

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie hatten gefragt, wie die Rechtslage nach deutschem Recht ist.

Wenn Sie als Gründer kaufen ist ohnehin vor allem relevant welchen Preis Sie bezahlen. Normalerweise würde man aber als Gründer direkt eine Einlage machen und keinen Anteil kaufen, dann stellt sich die Frage so wie oben geschildert eigentlich nicht. Also wird in irgendeiner Form wohl doch der Preis über eine Gegenleistung, die Sie erbringen rabattiert.

Zu der Konstellation, die Sie in Ihrer Nachfrage aufmachen kann ich Ihnen eigentlich mangels genauerer Informationen nicht wirklich eine seriöse Rückmeldung geben, da dazu dann auch relevant wäre welche Gesellschaft Sie zum Erwerb nutzen, ob die Gesellschaft an der Sie sich beteiligen eine Personen- oder Kapitalgesellschaft ist (für die LLC ist das keine ganz triviale Unterscheidung).

Was aber in der Tat gilt ist, dass Sie auch dann die steuerliche Folge dadurch beeinflussen können, wann die Verfügungsbefugnis über die Anteile erlangt wird. Das wäre immer dann, wenn Sie oder Ihre Holding Inhaber der Anteile werden.

Das entspricht der obigen Antwort und ist als Grundsatz so auch auf Ihre Konstellation übertragbar.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-

ANTWORT VON

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