geplanter Abschluss einer privaten fondsgebundenen Rentenversicherung (gegen Einmalzahlung) mit Kapitalwahlrecht bis zum 85 Lebensjahr (Laufzeit 30 Jahre), ich bin die Versicherungsnehmerin.
Meine zwei Töchter werden als bezugsberechtigte Personen (mit Widerufsmöglichkeit) im Todesfall eingesetzt.
Sollten meine Kinder die Versicherung im Falle meines Todes erben und das Kapitalwahlrecht wählen:
Ist es in diesem Fall so, dass der Ertrag dieser Versicherung (nach heutigem Recht) sowohl von der Einkommenssteuer als auch von der Kapitalertragssteuer befreit ist, da er von Todes wegen erworben wird? (Erbschaftssteuer spielt in diesem Fall keine Rolle, da der Freibetrag nicht überschritten wird).
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Auszahlung der fondsgebundenen Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht ist für die Bezugsberechtigten im Todesfall einkommens- und kapitalertragssteuerfrei.
Die Kapitalertragssteuer nach § 43 EStG ist die Erhebungsform der Einkommenssteuer für Kapitalerträge.
Beim Erwerb von Todes wegen nach § 3 Nr. 1 ErbStG fällt keine Einkommenssteuer nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG an.
Deshalb ist im Ergebnis die Auszahlung der Lebensversicherung bei Ausübung des Kapitalwahlrechts in Ihrem Fall für die bezugsberechtigten Kinder nach derzeitiger Rechtslage steuerfrei.