Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der Immobilie wird gemäß Art. 13 Abs. 1 DBA Schweden-BRD in Deutschland versteuert.
Dies gilt auch, wenn Ihre Schwester schon in Schweden ansässig wäre.
Hintergrund ist das sogenannte Belegenheitsprinzip, das Besteuerungsrecht liegt dann bei dem Staat in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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Vielen Dank erstmal für Ihre Antwort. Aber ist es denn nicht so, dass dann meine Schwester den Erlös in Deutschland gar nicht versteuern muss, da sie ja selbst über 10 Jahre in dem Haus gewohnt hat?
Danke noch einmal
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn die Voraussetzungen des § 23 EStG vorliegen (10jährige Haltefrist), fällt keine Steuer an, dies ist korrekt.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt