Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen lediglich eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben darstellen. Hierbei ist der Umfang meiner Beratung durch die gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt.
Gemäß § 1968 BGB
trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers der Erbe, bzw. bei mehreren Erben die Erbengemeinschaft. Auf Grund der Ausschlagung sind sie nicht der Erbe. Da Sie aber dennoch die Beerdigungskosten getragen haben, haben Sie gegenüber dem Erben gemäß § 273 BGB
ein Zurückbehaltungsrecht an Nachlassgegenständen, die sich in Ihren Besitz befinden, solange die Beerdigungskosten nicht an Sie erstattet wurden. Sie müssen in diesem Fall die Summe nur Zug-um-Zug gegen Erstattung der Beerdigungskosten herausgeben. Sie können zugleich die Aufrechnung (§ 387 ff. BGB
) erklären, so dass die Forderung in Höhe von 3.000,00 € erlöschen würde und Sie somit die Summe um 3.000,00 € gekürzt zurückzahlen können.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in dieser Sache einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen konnte. Ich weise Sie darauf hin, dass Ihre Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung beantwortet wurde und eine endgültige Einschätzung der Rechtslage nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich ist. Die Antwort dient einer ersten rechtlichen Einschätzung. Dies kann jedoch eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen. Ich weise Sie zudem darauf hin, dass das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
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