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Besichtigungstermine für Mietinteressenten/Schadensersatz

| 4. Mai 2015 11:25 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


15:03

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir wohnen seit 2007 in einer Mietwohnung, welche wir nun Anfang April zum 31.07.2015 fristgemäß gekündigt haben. Die Kündigungsbestätigung wurde uns bereits zugesandt. Wir erwarten Mitte Mai unser 2. Kind und mussten uns wohnungsmäßig etwas vergrößern. Der Umzug ist für Ende Juni/ Anfang Juli geplant.

Die Hausverwaltung der gekündigten Wohnung hat nun ohne unsere Zustimmung oder uns vorher zu informieren die Telefonnummer meiner Frau an 3 Makler gegeben. Diese und diverse Mietinteressenten kontaktieren uns nun gefühlt 10-mal am Tag, um einen oder mehrere Besichtigungstermine zu erhalten.

Wir hatten bereits 1 Makler und der Hausverwaltung 2 Termine für letzte Woche schriftlich (per Email) und mündlich angeboten. Diese wurden seitens des Maklers und/oder der Mietinteressenten abgelehnt. Wir hatten außerdem per Email und am Telefon darauf hingewiesen, dass uns nun Besichtigungstermine erst wieder ab Anfang Juni aus den genannten persönlichen Gründen möglich sind.

Trotz dieser Informationen besteht die Hausverwaltung darauf, dass wir auch im Mai, zum Beispiel jede Woche einen Sammeltermin für mehrere Interessenten anbieten. Die Hausverwaltung argumentiert mit einer nahtlosen Weitervermietung und eventuellen Mietausfällen sowie daraus resultierenden Schadensersatzansprüchen gegen uns.

Die Frage die wir für uns noch nicht abschließend klären konnten: Wiegt ein Mietausfallrisiko mehr als das Wohl einer Hochschwangeren respektive eines Neugeborenen, insbesondere da potentielle Mietinteressenten durchaus im Juni und Juli noch ca. 8 Wochen Zeit hätten zu besichtigen und die aktuelle Nachfrage zu der Wohnung viel zu hoch ist, als dass ein Leerstand wahrscheinlich wäre? Können wir ruhigem Gewissens die Interessenten auf Termine ab Juni vertrösten ?

Für eine Antwort im Voraus dankend
Mit freundlichen Grüßen

4. Mai 2015 | 12:24

Antwort

von


(951)
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44145 Dortmund
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:




Frage 1:
"Können wir ruhigem Gewissens die Interessenten auf Termine ab Juni vertrösten ?"



Das hängt davon ab, ob und wie das Thema Besichtigungstermine bei Ihnen mietvertraglich geregelt ist.

Ist im Mietvertrag nichts dergleichen geregelt, so gelten die allgemeinen Regeln, welche besagen, dass der Vermieter natürlich ein Recht hat, Besichtigungstermine mit Ihnen abzustimmen, um die Wohnung nahtlos weitervermieten zu können. Dies ist allgemein in der Rechtsprechung anerkannt. Dabei liegt es noch im Rahmen des Erträglichen, wenn der Mieter einmal in der Woche einen Sammeltermin von ca. 2-3 Stunden wahrnehmen soll.

Bei der Terminierung ist auf Ihre Belange grundsätzlich Rücksicht zu nehmen. Da Sie hier bereits Termine genannt haben, welche die Gegenseite jedoch nicht genutzt hat, kann man Ihre Terminwünsche sicher nicht einfach ignorieren - zumal mit der Schwangerschaft Ihrer Frau ein besonderer Grund besteht.

Allerdings wird es nicht funktionieren, den Mai komplett mit dieser Begründung auszuklammern. Denn immerhin haben ja auch die möglichen Mietinteressenten eine Kündigungsfrist zu wahren und je früher die Anschlussvermietung gelingt, können sich beide Parteien wieder anderen Dingen widmen. Von daher ist es sicherlich auch sinnvoll, das Ganze vor dem Geburtstermin Mitte Mai abgeschlossen zu haben. Zudem muss ja auch Ihre hochschwangere Frau nicht etwa den termin alleine wahrnehmen, sondern Sie können den Termin natürlich so legen, dass Sie oder ggf. eine andere Vertauensperson diesen Termin wahrnehmen kann.



Mit freundlichen Grüßen


Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Raphael Fork

Rückfrage vom Fragesteller 6. Mai 2015 | 14:08

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Gern hätten wir auch eine rechtliche Einschätzung zu unserer 1. Frage erhalten:

"Wiegt ein Mietausfallrisiko mehr als das Wohl einer Hochschwangeren respektive eines Neugeborenen ...?"

Dass eventuelle Mietinteressenten ebenfalls Interessen hinsichtlich einer eigenen Kündigungsfrist haben, ist für uns nur von nachrangiger Bedeutung, da wir mit diesen kein Vertragsverhältnis haben. Dass ein Besichtigungstermin pro Woche im Regelfall als erträglich angesehen wird, würde uns als Begründung zur Pflicht eben dieser Besichtigungstermine genügen, sofern in der Rechtsprechung eine Hochschwangere bzw. das Vorhandensein eines Neugeborenen als Normalfall gilt und eventuelle Risiken sowie damit einhergehender Mehraufwand nicht zu berücksichtigen sind.

Die Abstriche bei der Bewertung lassen sich also nicht einzig und allein mit einer subjektiven Unzufriedenheit hinsichtlich der Rechtslage erklären, sondern auch mit der nur teilweise Beantwortung der Fragestellungen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Mai 2015 | 15:03

Danke für Ihre Klarstellung.

Genau dafür gibt es die Nachfragefunktion mit der sich solche offenen Fragen leicht klären lassen.


Nachfrage 1:
""Wiegt ein Mietausfallrisiko mehr als das Wohl einer Hochschwangeren respektive eines Neugeborenen ...?""


Nein natürlich nicht. Es kommt allerdings auf den konkreten Einzelfall an.

Von daher hatte ich Frage als "rhetorische Frage" missverstanden.


Nach Ihrer konkreten Schilderung erscheint es Anfang Mai jedenfalls nicht gänzlich unmöglich, hier einen vernünftigen Interessenausgleich zwischen den Beteiligten zu schaffen ohne dass Ihnen bzw. Ihrer Frau unzumutbare Nachteile entstehen.

Indem Sie darauf abstellen, dass eine Besichtigung im Mai generell zu unterbleiben hat dehnen Sie die sicherlich berechtigten Interessen Ihrer Frau m.E. etwas zu weit aus, denn hier wird ja kein Interessenausgleich geschaffen, sondern das Interesse des Vermieters wird einfach auf einen Folgezeitpunkt zurückgestellt.

Natürlich können Sie so verfahren, müssten dann aber damit leben, dass sich im Falle einer Nichtvermietung der Vermieter bei Ihnen bezüglich des Mietausfalls schadlos halten wird.

Ist dieses Risiko gänzlich ausgeschlossen - etwa weil die Vermietbarkeit der Wohnung nahezu garantiert ist - können Sie wie eingangs beschrieben den Mai ausklammern, bis zur Geburt des Kindes warten und danach die Besichtigungstermine gebündelt wahrnehmen. Dies wäre dann auch ruhigen Gewissens möglich. Dies müssten Sie dann dem Vermieter nachweisbar mitteilen.

Kommt es dann zu einer Anschlussvermietung, wäre alles gut.

Kommt es nicht dazu und der Vermieter legt dar, dass im Mai ernsthafte Interessenten bereit standen, in den Folgemonaten aber nicht, wird es sicherlich Probleme geben.





Bewertung des Fragestellers 6. Mai 2015 | 10:12

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

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Stellungnahme vom Anwalt:

Die Abstriche bei der Bewertung lassen sich offenbar einzig und allein mit einer subjektiven Unzufriedenheit mit der Rechtslage erklären.

Daher ist diese Bewertung in keinster Weise nachzuvollziehen.

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