Sehr geehrte Frau Bauer,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Das Wohnungsrecht hingegen schließt die Nutzung des Eigentümers grds. aus und ich gehe nicht davon aus, dass hier bei der Vereinbarung des Wohnungsrechts irgend etwas vereinbart wurde, was zu einem Anspruch auf Veränderungen der Erdgeschosswohnung berechtigt.
Ich sehe hier leider keine Möglichkeit, ohne Zustimmung der Schwiegereltern von dem das Wohnrecht umfassenden Teil etwas wegzunehmen, um den von Ihnen gewünschten Treppenlift installieren zu können.
Auch wenn Sie schreiben, dass eine gütliche Einigung ausgeschlossen ist, sollten Sie hier Möglichkeiten erwägen, wie Ihre Schwiegereltern für den Verlust der 5 qm entschädigt werden könnten, um hier ggf. doch eine Lösung erzielen zu können.
Ich bedaure, Ihnen hier keine Hoffnungen auf einen im Wege der Klage erfolgreich durchzusetzenden Anspruch machen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
August-Bebel-Str. 13
33602 Bielefeld
Tel: 0521/9 67 47 40
Web: http://www.kanzlei-alpers.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers