Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei den Zuschüssen handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen, da sie dem Zuschussempfänger im Rahmen ihres Betriebes unmittelbar zufließen und nicht an den Arbeitnehmer. § 3 EStG
spricht aber von Leistungen an den Arbeitnehmer und ist aus diesem Grund nicht einschlägig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hermes,
ich habe folgende Verständnisfrage:
Sie schreiben, das der § 3 EStG
von Leistungen an den Arbeitnehmer spricht -das lese ich aber nur im § 3 Nr. 2 EStG
(Leistungen nach SGB III)!
In der Nr. 2 b wird solch eine Einschränkung nicht getroffen, denn hier geht es ausschließlich um Leistungen nach dem SGB II (zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit).
Kann es nicht sein, dass der Gesetzgeber die Absicht hatte mit der Aufnahme der Nr. 2 b zum 01.01.2005 in den § 3 EStG
(war ja auch die Einführung der Leistungen nach SGB II, z.Bsp. Alg II u.a.)grundsätzlich all diese Leistungen bei jedwedem Empfänger steuerfrei zu stellen?
Sonst hätte man doch in dem Gesetzestext des neu eingeführten Nr. 2 b auch die gleiche Einschränkung wie in Nr. 2 bringen müssen - denn dort steht explizit geschrieben: "... nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch........, soweit sie Arbeitnehmern ....gewährt werden,....."
Meiner Meinung nach sollte mit der Aufnahme der Nr. 2 b gerade bei allen Empfängern eine Steuerfreiheit definiert werden - deshalb ja auch keine Einschränkung.
Zumal der Arbeitnehmer hier in diesem Fall ja der Steuerpflichtige wird, da das Arbeitsentgelt mit dem darin enthaltenen Beschäftigungszuschuss (den ich ja quasi nur an den Arbeitnehmer weiter leite) voll versteuert wird!
Im Falle einer Ablehnung meines Einspruchs (ich habe gegen die Feststellung der Betriebsprüfung Einspruch eingelegt) bin ich bereit, Klage einzureichen.
Mit freundlichen Grüßen
Es ist richtig, dass Nr. 2 b nicht zwischen den Empfängern (Arbeitnehmer oder Arbeitgeber) unterscheidet.In Anlehnung an § 3 Nr. 2 EStG
sind die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach §§ 14
bis 18 SGB II
steuerfrei gestellt. Hierzu gehören u.U. Kinderbetreuung, Schuldnerberatung, Suchtberatung und psychosoziale Betreuung. Bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zudem ein Einstiegsgeld gewährt werden (§ 16b SGB II
n.F.). Es handelt es sich also Leistungen die direkt dem Arbeitnehmer zu Gute kommen. Dies ist bei dem nach § 16 e gewährten Zuschuss gerade nicht der Fall; bei Weiterleitung des Zuschusses an den Arbeitnehmer müsste nach Ihrer Schilderung in Höhe des erlangten Zuschusses bei Weiterleitung an den Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber in dieser Höhe eine Betriebsausgabe vorliegen. Diese Betriebsausgabe würde den Gewinn des Arbeitgebers minimieren obwohl er doch einen Zuschuss erlangt hat.
Wir vertreten im Mietrecht und im Steuerrecht Mandanten bundesweit und stehen gerne zur Verfügung im Falle einer Klage.