Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen und des Ersteinsatzes für eine Ersteinschätzung wie folgt beantworten:
Sie haben völlig Recht. Eine Rente gehört nur dann zu Betriebseinnahmen, wenn sie betrieblich veranlasst ist oder - wie Sie schreiben - mit dem Betriebs im Zusammenhang stehen. Das ist bei einer Altersrente eher der Ausnahmefall, wenn z. B. ein Betrieb auf Leibrentenbasis veräußert wird.
Die Rente wird zwar nicht nach anderen Steuersätzen berechnet. In der Regel wird die Rente aber nicht zu 100% - wie üblicher Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit - versteuert. Vielmehr werden bei Renten die Einnahmen in der Regel nur teilweise versteuert, nämlich mit dem sogenannten Ertragsanteil oder Besteuerungsanteil. Das ergibt sich für private Renten aus § 22
Einkommensteuergesetz.
Die Zusammenfassung der Renten und der sonstigen betrieblichen Einnahmen in einer EÜR dürfte daher zu einer zu hohen Steuer führen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Franz Meyer
Rechtsanwalt
Steuerrecht Steuerstrafrecht
Rückfrage vom Fragesteller
23.07.2019 | 07:56
Sehr geehrter Herr Meyer,
Ist dann eine Berechnung von Einkünften aus selbständiger Arbeit plus dem Besteuerungsanteil der Rente zu Summe der Einkünfte, aus der schließlich besteuert wird, richtig.
Danke nochmals
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
23.07.2019 | 08:11
Sehr geehrter Herr Fragesteller,
genau richtig.
Wenn Sie keine weiteren Einkünfte haben
§ 18 lt. EÜR
§ 22 Ertragsanteil d. Einnahmen - Werbungskosten
= Summe der Einkünfte.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen helfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Franz Meyer