Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Schilderungen summarisch wie folgt beantworten möchte.
Da der Brenner offensichtlich mangelhaft ist, haben Sie zunächst das Recht nach Ihrer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines neuen, mangelfreien Brenners zu verlangen. Wenn ich Sie richtig verstehe, haben Sie bisher nur reklamiert und damit das Vorhandensein eines Mangels lediglich angezeigt.
Ich empfehle Ihnen daher, den Spediteur zur Lieferung eines mangelfreien Brenners aufzufordern und ihm hierbei eine Frist zu setzen. Eine Frist von 2 Wochen dürfte hier angemessen sein.
Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist, können Sie entweder vom Vertrag zurücktreten oder aber den Kaufpreis mindern. Die Minderung berechnet sich nach § 441 Absatz 3 BGB
:
„Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.“
Leider ist hier eine exakte Berechnung zur Höhe der Minderung nicht möglich. Aus dem Obenstehenden ergibt sich hierfür jedoch folgende Formel:
Minderungspreis = Wert der mangelhaften Sache / Wert der mangelfreien Sache * Kaufpreis
Nach Ihren Angaben schätze ich die Minderung auf ca. 1.000 – 1.500 €. Im Einzelnen kommt es auf die Größe und die Anzahl der Beulen an. Wenn jedoch die Gebrauchtauglichkeit überdies eingeschränkt sein sollte (Schwierigkeiten beim Öffnen der Tür), wirkt sich dies minderungserhöhend aus.
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Insbesondere ist hier von einem Verbrauchsgüterkauf ausgegangen worden.
Verbindliche Auskünfte sind nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
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