Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
Jeder Anwalt benötigt für die Einlegung von Rechtsmitteln für seine Mandantschaft eine Vollmacht. Wenn Sie die zuvor erteilte Vollmacht Ihres Anwaltes vor Einlegung der Berufung widerrufen haben, so ist die Klage unzulässig und daher seitens des Gerichtes abzuweisen. Hierauf sollte das Gericht zweckmäßigerweise hingewiesen werden. Denn abgesehen davon, dass das Gericht nicht zwangsläufig das Vorliegen einer Vollmacht überprüft, kann es insbesondere nicht von sich aus nachvollziehen, ob diese später widerrufen wurde.
Ihrem Tatsachenvortrag entnehme ich, dass Sie Ihrem Anwalt mitteilten, dass der Klagegrund entfallen sei, weswegen die weitere Rechtsverfolgung entbehrlich sei. Dies stellt in jedem Falle die Weisung im Innenverhältnis dar, die Rechtsverfolgung einzustellen. Ob dies als Widerruf der Vollmacht auszulegen ist, erscheint indes zweifelhaft. Insofern kann ich aufgrund Ihres Tatsachenvortrages nicht ausschließen, dass Ihr Anwalt die Berufung in zulässiger Weise erhoben hat. Daher sollte sicherheitshalber vorsorglich die Rücknahme der Berufung erklärt werden.
Nach alldem lautet mein Rat, das Oberlandesgericht auf die fehlende Vollmacht des Anwaltes hinzuweisen und vorsorglich die Klagerücknahme zu erklären. Gemäß § 78 ZPO
herrscht vor den Oberlandesgerichten Anwaltszwang. Die vorsorgliche Klagerücknahme muss daher ein Anwalt für Sie erklären.
Sollte sich nachträglich herausstellen, dass Sie die Vollmacht des Anwaltes nicht wirksam widerrufen haben, so hat der Anwalt angesichts Ihrer klaren Weisung im Innenverhältnis jedenfalls pflichtwidrig gehandelt. Sie können daher die für die Bereinigung der Angelegenheit erforderlichen Kosten - insbesondere die anfallenden Anwaltskosten - von dem Anwalt im Wegen des Schadensersatzes ersetzt verlangen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein konnte. Sollten Sie Unterstützung in der Angelegenheit benötigen, so kommen Sie gern auf mich zu. Gerne biete ich Ihnen auch an, die Angelegenheit im Rahmen eines unverbindlichen Telefonats näher zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Kianusch Ayazi, LL.B. (Bucerius Law School)
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Kianusch Ayazi, LL.B., LL.B.
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