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Berliner Hundegesetz- legaler Erwerb eines Welpen

10. März 2022 17:48 |
Preis: 45,00 € |

Tierrecht, Tierkaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Hallo,

ich wohne in Berlin und möchte mir einen Welpen von einem seriösen Züchter kaufen.

Mit Schrecken habe ich festgestellt, dass ein legaler Erwerb als Einwohner Berlins alles andere als einfach, vielleicht sogar unmöglich ist.

Das Berliner Hundegesetz verpflichtet Welpenkäufer dazu, Welpen nur von bestimmten Personen zu erwerben. Konkret:

§ 16 Hundegesetz

(3) Die Haltung eines Hundes darf nur aufgenommen werden,
wenn der Hund

1. von einer Person, die über eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3, 5, 6 oder 8 Buchstabe b oder f des Tierschutz-
gesetzes verfügt, oder

2. von einer nach § 6 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 6 als sachkun-
dig geltenden Person erworben wird, es sei denn, der Hund ist zum
Zeitpunkt des Erwerbs bereits älter als ein Jahr.

***

Absatz 2 führt dann unter dem § 6 aber auch nur wenige, ganz bestimmte Personen auf,
die abgabeberechtigt sind:

(2) Als sachkundig im Sinne des Absatzes 1 gelten in der Regel:
1. Tierärztinnen und Tierärzte,
2. Führerinnen und Führer von Diensthunden (§ 2 Absatz 2),
3. Personen, die mit ihrem Hund eine Jagdgebrauchshundeprüfung
erfolgreich abgelegt haben

6. Personen, die als sachverständige Person (§ 10) anerkannt sind (Anm. von mir: vom Berliner Veterinäramt anzuerkennen)

Es werden zwar noch viele weitere Personengruppen im § 6 als sachkundig genannt, diese sind aber explizit im § 16 trotzdem nicht als berechtigt aufgeführt, nach dem Berliner Hundegesetz Welpen zu veräußern.

Ich meine, wenn jemand Sachkunde in Zuchtfragen hat, dann ja wohl ein spezieller Verband wie beispielsweise der VDH.
Gerade weil diese nicht gewerblich/gewinnorientiert arbeiten, haben (und brauchen) diese keine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz bzw. können diese wohl oftmals noch nicht mal freiwillig beantragen.
Sehr wohl aber besitzen sie die selbe Sachkunde und (ähnliche?) Sachkundeprüfungen, die als Voraussetzung für eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz alleine auch schon reichen.

Übrigens wird der obligatorische Erwerbsnachweis seltsamerweise noch nicht mal weder vom Finanzamt noch in dem neuen Hunderegister abverlangt. Wie dadurch der illegale Welpenhandel gestoppt werden soll, ist mir ein Rätsel. Dabei ist das ja durchaus ein begrüßenswertes Ziel.

Fragen:

1) Können Sie mir sagen, ob ich als Berliner trotz der genannten Punkte legal einen Welpen aus einem seriösen Zuchtverband wie beispielsweise dem VDH kaufen kann, der zwar keine der offiziellen o.g. Bedingungen erfüllt aber trotzdem sachkundig und seriös ist (weil das im Prinzip "im Geiste des Hundegesetzes" ist)?

2) Wenn nicht: Verstöße gegen dieses Gesetz werden wohl bis zu 10.000 Euro Bußgeld geahndet. Müsste man unter Berücksichtigung, dass so ein Welpe trotzdem sorgfältig ausgewählt und aus seriöser Zucht kommt, realistischerweise tatsächlich mit Bußgelder in solcher Höhe rechnen?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1) Können Sie mir sagen, ob ich als Berliner trotz der genannten Punkte legal einen Welpen aus einem seriösen Zuchtverband wie beispielsweise dem VDH kaufen kann, der zwar keine der offiziellen o.g. Bedingungen erfüllt aber trotzdem sachkundig und seriös ist (weil das im Prinzip "im Geiste des Hundegesetzes" ist)?

Da die sachkundigen Personen konkret benannt wurden und nicht nur beispielhaft aufgezählt werden, ist der Erwerb nicht zulässig. Sie haben daher nur die Möglichkeit, den Hund zu erwerben und bei einem Bussgeld dagegen anzugehen. Ob das erfolgsversprechend ist, mag bezweifelt werden.

Zumindest birgt es das Risiko, vor Gericht zu verlieren.

Oder der Verein sollte gegen das Gesetz vorgehen und eine Klage vor dem Landsverwaltungsgericht und/oder -verfassungsgericht einreichen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 10. März 2022 | 19:20

Danke für Ihre Antwort. Allerdings sehe ich die zweite Frage nicht wirklich beantwortet. Könnten Sie das bitte noch nachholen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. März 2022 | 08:41

Wie bereits geschrieben führt der Verstoß unweigerlich zu einem Bußgeld - dieses orientiert sich aber an vielen Faktoren (ob Sie es wussten, Einkommen, Verstosshäufigkeit, Einlassungen in einem Prozess, vergleichbare Fälle bei der Behörde, Haltung des Richters). Es werden nicht 10.000 Eur sein, aber bis zu 1000 - und das Tier wird beschlagnahmt und fristet sein Dasein im Heim. - also nicht gerade der richtige Weg!

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