sehr geehrter Fragesteller ,
Ich bin und Verlierer und Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen kann .
Entscheidend für die Möglichkeit einer Einsetzung ist die zielrichtung. Die häufigste Maßnahme ist die Nacherbeneinsetzung nach dem Längerlebenden. Wichtig wäre hier noch den Willen Ihrer Frau zu ermitteln. Hat diese andere bevorzugte Nacherben oder wünscht auch Sie eine Nacherbeneinsetzung Ihrer Kinder?
Wenn Sie nähere Angaben machen will ich gerne versuchen Ihnen Gestaltungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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Meine jetzige Frau hat keine eigenen Kinder und sie hat keine bevorzugten Nacherben und wünscht sich eine Nacherbeneinsetzung meiner Knder.
ich hoffe Ihnen hiermit gedient zu haben,
m.frdl. Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für Ihren Nachtrag.
In diesem Fall sollten Sie wie folgt formulieren:
"Wir (Eheleute X und Y) setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein. Nach dem Tod des Längerlebenden sollen die Kinder von X zu gleichen Teilen Erben".
Hilfreich wäre noch eine Pflichtteilsklausel:
"Wenn einer der Nacherben zum Todeszeitpunkt des Erstversterbenden seinen Pflichtteil fordert, so soll er als enterbt für den Fall des Todes des Letztversterbenden gelten".
Ein Berliner Testament beschränkt den Vorerben stark in seiner Verfügungsbefugnis. Außerdem kann auch kein neues Testament errichtet werden wenn dies nicht ausdrücklich zugelassen wird. Insoweit sollten Sie darauf achten, dass Ihr Testament tatsächlich denWillen beider Ehegatten widerspiegelt.
Sollten weitere Rückfragen bestehen, können Sie mich gerne via E-Mail kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt