Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Beantwortung Ihrer Frage hängt tatsächlich stark von der Gestaltung des Vertrages ab. Sofern kein Planungsvorbehalt bestanden hat, also noch irgendwelche Elemente zu berechnen waren wie die Statik beispielsweise, so liegt eine fehlerhafte Kalkulation des Anbieters vor, die gerade nicht zu einer Nachforderung Ihnen gegenüber führen kann. Der Bauunternehmer schuldet ein mangelfreies und statisch einwandfreies Haus, wenn er hierbei einen Planungsfehler begeht und statt 22cm von einer Deckenstärke mit lediglich 20cm plant, so geht das nicht zu Ihren Lasten. Diese Mehrkosten sind ein Kalkulationsirrtum zu Lasten des Unternehmers.
Wenn es sich um eine berechtigte Forderung handeln würde, so wäre die Mehrvergütung auf der Basis des ursprünglichen Angebotes zu ermitteln. Der Unternehmer müsste also seine Kalkulation und ggf. seine Einkaufspreise offenlegen. Hierdurch könnten Sie nachvollziehen, ob die Mehrkosten tatsächlich auch nur auf der Basis der Preise des ursprünglichen Angebotes ermittelt worden sind.
Insofern ist auch eine solche Nachforderung, berechtigt oder unberechtigt, der Höhe nach zu überprüfen. Die Kostenschätzung der Architektin hierbei ist indes unbeachtlich. Es gilt allein die Basis der Urkalkulation.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Busch,
vielen Dank für ihre Antwort. Bei uns ist die statische Berechnung Teil des Leistungsumfang s des Bauvertrages, fand also nach Abschluss des vertrages statt. Verstehe ich sie Recht, dass auch wenn das Haus grundsätzlich mit dem Entwurf dazu Teil des Vertrages war, insofern ein Planungsvorbehalt dem Vertragsverhältnis inneliegt und Satz 2 der Bauleistungsbeschreibung das Mehr von 2 cm nicht als Leisungsbestandteil abdeckt?
Wenn die Forderung dem Grunde nach begründet ist, die Höhe jedoch überprüfbar bleibt. Bitte ich als Hilfestellung für ein Anschreiben, in dem ich mir die Kalkulationsgrundlage erbitte, um Angabe des richtigen Absatzes des Paragr. 2 VOB. Bin ich hier im Absatz 5. wegen Änderung des Entwurfes?
Vielen Dank.
1. Ja, das verstehen Sie richtig.
2. Wir bewegen uns hier im Paragraphen 2 Abs. 6 Nr. 2 VOB, es ist keine Änderung des Entwurfes sondern eine nicht vorgesehene Mehrleistung.