Sehr geehrter Ratsuchener,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand Ihres Einsatzes und des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Die Errechnung der Tagessatzhöhe ist Teil der richterlichen Strafzumessung, gem. § 40 II StGB
.
Die Tagessatzhöhe errechnet sich nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie sich zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls darstellen.
Dabei wird i.d.R. das monatliche Nettoeinkommen angesetzt. Es werden alle Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt, sowie sonstige Einkünfte. Der Saldo aller! wirtschaftlich vermögenswerten Zuflüsse und Ihrer Belastungen ist entscheidend.
Bei wechselnden Einkünften wird ein Durchschnitt der in der Vergangenheit liegendenden Einkünfte ermittelt.
Zwar betrug Ihr Fix Einkommen 4100 Euro Netto.
Provisionen, Bonuszahlungen etc. wachsen jedoch als wirtschaftlicher Vorteil Ihrem Einkommen zu. Werden mithin bei der Strafzumessung berücksichtigt.
Dennoch kann sich die Einlegung eines Einspruchs lohnen, wenn sich Ihr Einkommen momentan drastisch verändert hat oder Sie die Chance sehen, auch wirtschaftliche Ausgaben geltend machen zu können.
Es werden dann aber auch die Gerichtskosten zu zahlen sein, die sich nach Ihrer Strafe richten (die recht hoch ist!).
Die Einlegung eines Einspruch muß jedenfalls innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Ihres Strafbefehls erfolgen.
Zu empfehlen wäre dann, den Einspruch auf die Höhe der Tagessätze zu beschränken. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft kann das Gericht im Beschlußverfahren über die Höhe der Tagessätze entscheiden.
Der Tatvorwurf wird somit nicht mehr geklärt, die Tat wird rechtskräfig.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Juliette Descharmes Rechtsanwältin
Schloßberg 15-17
75175 Pforzheim
Tel.: 07231-4264333
Fax: 07231-5894811
e-mail: descharmes@dg-kanzlei.de
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