Berechnung Entgeltersatzleistungen
Sehr geehrte Damen und Herren
Meine berufliche Reha-Maßnahme(Juni 03-Dez.05) konnte ich wegen fortdauernder Erkrankung,ab dem 02.12.05,nicht beenden.
Ab dem 07.12.05 erhalte ich ein tägliches Netto-Krankengeld i.H.v. 70,86 €, weil die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzl. KV niedriger ist als in der gesetzl. RV. Während der beruflichen Reha-Maßnahme betrug das tägliche Netto-Übergangsgeld 104 €.
Nach überstandener Erkrankung beabsichtige ich meine berufliche Reha-Maßnahme wieder auf zu nehmen. Unterstellt, die Wiederaufnahme würde ab Januar 08 erfolgen.
1. Wie würde das tägliche Netto-Übergangsgeld berechnet, wenn bis zu diesem Zeitpunkt Krankengeld weiter gezahlt würde? Kommt hier §23
SGB 6, Weitergeltung der Berechnungsgrundlage, zum Zuge?
2. Wie würde das tägliche Netto-Übergangsgeld berechnet, wenn im Anschluss an die Krankengeldzahlung vor Wiederaufnahme der beruflichen Reha-Maßnahme, für mindestens 4 Wochen ALG 1 oder ALG 2 oder Arbeitsentgelt gezahlt würde? Kommt hier §23
SGB 6, Weitergeltung der Berechnungsgrundlage, zum Zuge?
3. Wie würde Alg 1 berechnet, wenn es sich unmitelbar an die 78 wöchige KG-Zahlung im Juni 07 anschließt?
Die o.g.Entgeltersatzleistungen wurden ursprünglich aus meinem letzten Gehalt(04/2003)ermittelt:5100€ brutto, 4080€netto, Lstkl.III/2.Seit 4/2004 lebe ich getrennt. Die beiden Kinder(13+15)leben bei der Mutter.
Gilt dennoch der kinderbedingte erhöhte Leistungssatz?
Bitte fassen Sie Ihre Antwort der Art ab, dass ich in der Lage bin, die jeweiligen kal. tägl.Nettoentgeltersatzleistungen der Höhe nach oder zumindest dem Grunde nach zu ermitteln. Danke
Mit freundlichen Grüßen
Eingrenzung vom Fragesteller
3. November 2006 | 16:29
nur der Text im Betreff wurde geändert
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