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Beratung Beistandschaft, § 68 SGB VIII, Vertrauensperson im Gespräch

| 30. Mai 2025 07:24 |
Preis: 51,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Rechtsanwälte!

Zur Vorgeschichte:
Da mein Ex-Mann alles andere als zuverlässig in der Zahlung des UH für unsere beiden Kinder ist (er wurde hier in 01/24 zu 10 Monaten Haft auf Bewährung, sowie 3jähriger Bewährungszeit verurteilt), bin ich seit ca. 3,5 Jahren bei der Beistandschaft. Gefühlt passiert hier gar nichts. Trotz der genannten Verurteilung zahlt er seit 12/24 wieder keinen Unterhalt (02-11/24 hat er bezahlt, teilweise jedoch erst verzögert), "erstaunlicherweise" direkt nach den 10 Monaten Haft auf Bewährung dann nicht mehr.

Reaktion der Beistandschaft: Null (auch keine Meldungen an das Gericht, es werden immer wieder mal Erinnerungen und Mahnungen an meinen Ex geschrieben).

Das UVG hingegen ist hier aktiv, sie waren auch jene, die die Anzeige gestellt haben aufgrund derer er verurteilt wurde. Die Beistandschaft beruft sich stets auf das Handeln des UVG.

Um mich bei der Beistandschaft über den Fall und die Aktivitäten in der Sachbearbeitung ausführlich zu informieren (ich selber bin auch im gehobenen Dienst der öffentlichen Verwaltung tätig), vereinbarte ich einen Gesprächstermin. Zu diesem Termin brachte ich meinen Lebensgefährten (seit 6 Jahren) mit. Er sollte als Verauensperson zuhören (er ist im höheren Dienst der öffentlichen Verwaltung), sein Beisein kündigte ich im Vorfeld an.

Zu Beginn des Termins wurde uns dann vom Sachbearbeiter und der Sachgebietsleitung dargelegt, dass während der Anwesenheit meines Lebensgefährten keine Auskünfte über den aktuellen Fall gemacht werden können, sondern lediglich allgemeine Auskünfte über die Beistandschaft. Rechtsgrundlage: § 68 SGB VIII

Den Termin hätten wir uns somit sparen können.

Um ein Informationsgespräch doch zu ermöglichen, hat mein Lebensgefährte dann den Raum verlassen. Das Gespräch war dann wie erwartet wieder nur ein Blabla und meines Empfinden nach ein Rechtfertigen und "Rausreden".

Mein Lebensgefährte sollte als meine Vertrauensperson mit dabei sein. Er sollte nur zuhören und mich bei Verständnisfragen unterstützen. Er ist seit 6 Jahren an meiner Seite und für die Kinder da. Er kennt alle Fakten. Ich bin nun aber sehr irritiert über das Verhalten der Beistandschaft.

Daher nun meine Frage:

- Ist das Vorgehen der Beistandschaft hier legitim gewesen? Also ist es korrekt, meinen Lebensgefährten mit Verweis auf § 68 SGB VIII vom Gespräch auszuschließen, um ein fallbezogenes Gespräch führen zu können? Der Datenschutz hätte eingehalten werden sollen und können. Ich wollte nur wissen, was die Beistandschaft seit 3,5 Jahren gemacht hat und was sie nun weiter zu tun gedenkt. Namen, z.B. von eventuellen Arbeitgebern, interessieren mich nicht. Es wären somit keine vertraulichen Daten geflossen, geschweige denn zum Nachteil der Kinder. Ein fallbezogenes, sachklärendes Gespräch im Beisein meiner Vertrauensperson, um das Gehörte besser verstehen zu können.

Hat die Beistandschaft korrekt gehandelt? Oder war es überzogen? Es geht mir hier um Vertrauen, welches ich aktuell in die Beistandschaft nicht mehr habe.

Ich danke Ihnen für eine Antwort.

Herzliche Grüße
PiHa

30. Mai 2025 | 09:11

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage
Beratung Beistandschaft, § 68 SGB VIII, Vertrauensperson im Gespräch
30. Mai 2025 07:24
beantworte ich
wie folgt:

Auf folgenden Paragraphen können Sie sich berufen, wenn Sie ein erneutes Gespräch zusammen mit Ihrem Lebensgefährten einfordern (und den Sie auch schon beim 1. Gespräch hätten anführen können):

Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
§ 13 Bevollmächtigte und Beistände
Im Absatz 4 des Paragrafen heißt es
(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

Diese Vorschrift können Sie analog in Ihrer Situation vor folgendem Hintergrund heranziehen:

Eine Beistandschaft überwacht in der Regel die Zahlung von Unterhalt. Sie ist dafür zuständig, die Unterhaltsansprüche des Kindes geltend zu machen und die Zahlung zu kontrollieren.
Da die konkrete Beistandschaft den hier wohl nicht nachkommt, sind hier Kontrollmaßnahmen (ggf auch durch den Vorgesetzten) wohl angebracht.

Die Begleitung durch Ihren Lebensgefährten würde hier der Kontrolle und der Ausübung gewissen Drucks dass die verantwortliche Person der Beistandschaft hier Rechenschaft darüber ablegt, warum sie hier untätig ist, dienen.

Vor diesem Hintergrund kann sie sich auf diesseitige Auffassung nicht auf § 68 SGB VIII stützen. Zwar gilt nach diesem § auch der Datenschutz im Vormundschaftswesen und die DS-GVO. Wenn Sie aber auf diesen Schutz verzichten gilt er nicht. Es müssen keine vertraulichen Daten fliessen, geschweige denn zum Nachteil der Kinder und sind ja auch im 1. Gespräch nicht geflossen.

Daher gehe ich davon aus, dass der Ausschluss Ihres Lebensgefährten nicht rechtmäßig war.

Ggf sollten Sie sich einfach direkt an doie vorgesetze(n) Behörde wenden.

Davon sollten sie gegebenenfalls aber dann Abstand nehmen, wenn Sie bereits Kenntnis haben, dass auch aktuell die Unterhaltsvorschusskasse (die Sie meine ich mit „UVG" meinen) hier schon aktiv ist, gegebenenfalls erneut Anzeige gestellt hat. Ob es hier eine dahingehende Aufgabenteilung zwischen der Beistandschaft und der Beistandschaft ergibt, vermag ich nicht zu beurteilen.

Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vorOrt ersetzen kann, ist jedoch rechtsverbindlich. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann aber möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.



Mit freundlichen Grüßen DR. WINKELMANN (RECHTSANWALT)


Rückfrage vom Fragesteller 30. Mai 2025 | 09:55

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dr. Winkelmann!

Vielen Dank für Ihre Ausführung.

Um es nochmal zu präzisieren: Ich habe es so verstanden, dass die Beistandschaft sich auf § 68 SGB VIII beruft um gegenüber meinem Lebensgefährten quasi den Datenschutz einzuhalten und ihm gegenüber keine Auskünfte (z.B. hinsichtlich meines Ex) preis zu geben (Zitat mir gegenüber: "Sie können ihm ja dann zu Hause alles erzählen.").

Ich wiederhole aber gerne nochmal: Es ging lediglich darum zu klären, was die Beistandschaft im aktuellen Fall getan hat, tut und tun wird (bezogen auf meinen Ex, ohne Nennung von Arbeitgebern, Bankdaten, Einkommensverhältnissen, ...).

Der von Ihnen genannte § 13 Abs. 4 SGB X ist der Beistand für mich durch meinen Lebensgefährten. Heißt also, wenn ich diese Option ziehe, auch die Beistandschaft vor meinem Lebensgefährten quasi von mir von der Schweigepflicht entbunden ist und § 68 SGB VIII hier nicht Anwendung findet / finden kann.

Wenn ich es also abschließend richtig einordne, dann hätte mein Lebensgefährte an dem Gespräch teilnehmen können und es hätte ganz offen - ohne Nennung von pers. Daten meines Ex (EK, Bank, Arbeitgeber, ...) - über den Fall gesprochen werden können!?

Herzlichen Dank für eine kurze abschließende Einordnung.

Viele Grüße
PiHa

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Mai 2025 | 09:57

Ja, richtig verstanden.

Bewertung des Fragestellers 30. Mai 2025 | 10:12

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