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Benutzung fremdes Bildmaterial, Tierquälerische Szenen für Aufklärung

5. März 2012 21:01 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

ich bin im Tierschutz tätig und habe von anderen Tierschützern per Email Fotos geschickt bekommen auf denen Tiere brutal gequält werden, z.T. mit sodomistischen Methoden. Zweck der Zusendung war der Versuch die Tiere zu identifizieren, weil der Verdacht bestand, dass diese aus dem Tierschutz vermittelt wurden. Der Urheber der Bilder wurde angezeigt, wie diese Sache ausging ist mir nicht bekannt. Bekannt ist mir allerdings, dass diejenigen, die die Fotos weitergleitet haben ebenfalls strafrechtlich verfolgt werden. Woraus ergibt sich denn hier eine Strafbarkeit?

Meine Frage ist zudem folgende: zu Aufklärungszwecken plane ich einen Aufruf und einen Artikel für verschiedene Fachzeitschriften zu verfassen. Ich will hierfür als "Schocker" zum wachrütteln einige der Bilder abdrucken. Kann ich die Fotos zu diesem Zweck verwenden? Welche Konsequenzen straf - oder zivilrechtlicher Art könnten für mich zu befürchten sein? Nach den Erfahrungen der Tierschützer, die die Fotos weitergeleitet haben will ich mich vorher absichern.
Danke und freundliche Grüße

5. März 2012 | 22:48

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworten darf:

1. Eine strafrechtliche Relevanz des von Ihnen geschilderten Geschehens ergibt sich aus § 184a StGB , der Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften. Als Strafmaß ist für die Verbreitung tierpornographischer Schriften Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorgesehen.

Ihr Motiv – von Herstellung/Verbreitung der Tierpornographie abzuschrecken – rechtfertigt nicht, die entsprechenden Bilddateien in einer Fachzeitschrift zu veröffentlichen. Hierdurch machen Sie sich ebenfalls wegen der Verbreitung tierpornographischer Schriften schuldig. Ich rate Ihnen deshalb dringend von diesem Schritt ab.
Im Übrigen weise ich Sie darauf hin, dass auch ein Text eine pornographische Schrift im Sinne des § 184a StGB sein kann. Mithin empfehle ich Ihnen auch im Rahmen Ihres Artikels die jeweiligen pornographischen Gegebenheiten keinesfalls detailliert zu beschreiben. Auch hier droht Ihnen ansonsten die strafrechtliche Verfolgung.

2. Zivilrechtlich kann die Verwendung des entsprechenden Bildmaterials die Geltendmachung urheberrechtlicher Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche nach sich ziehen. Ich meine jedoch, dass diese Gefahr eher theoretischer Natur ist, da hierdurch der Urheber – falls noch nicht bekannt – seine tatsächliche Identität preis geben müsste.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht


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