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Beibringung des Ehefähigkeitszeunis

16. Juni 2014 12:17 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um die Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses durch einen vietnamesischen Mitbürger, der die Ehe in Deutschland eingehen will.

Sehr geehrter Damen und Herren,

ich bin vietnamesischer Staatsangehörikeit und lebe in Deutschland mit einem Aufenthaltstitel.
Brauche eine Ehefähigkeitszeugnis um in Vietnam zu heiraten. Die Standesbeamtin meinte ich müsste dafür meine Geburtsurkunde von deutschen Botschaft in Vietnam nach Echtheit überprüfen lassen. Das ganze dauert 4 Monate und kostet 700 Euro. Ich lebe seit ich 7 Jahre alt bin in Deutschland.Von daher kann ich ja nicht verheiratet geweseb sein. Das ganze erscheint mir sehr konfuse und unlogisch. Deswegen wollte ich fragen ob das alles stimmt...zusätzlich ist der Heiratstermin schon in August...Deswegen muss ich so schnell wie möglich diese Ehefähigkeitszeugnis haben. Danke für Ihre Hilfe

16. Juni 2014 | 14:10

Antwort

von


(175)
Ginsterweg 1D
31582 Nienburg
Tel: 05021-6071434
Tel: 0160-91019085
Web: https://www.kanzlei-pilarski.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich dient das Ehefähigkeitszeugnis dazu, amtlich zu bescheinigen, dass einer Eheschließung mit Ihrer Zukünftigen kein Ehehindernis, kein Ehefähigkeitsmangel oder kein Eheverbot vorliegen.

Das Erfordernis des Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer ist in § 1309 BGB geregelt. Danach soll ein ausländischer Mitbürger, der ausländischem Recht unterliegt, die Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaates darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht des Staates kein Ehehindernis entgegensteht.

Das heißt, es geht nicht nur darum, dass Sie vielleicht irgendwann einmal verheiratet gewesen sind, sondern ob auch andere Ehehindernisse oder Ehefähigkeitsmängel vorgelegen haben oder vorliegen.

Sie dürften daher als vietnamesischer Staatsbürger hinsichtlich der Eheschließung vietnamesischem Recht unterliegen, daher müsste die innere Behörde in Vietnam ein Zeugnis über die vorhandene Ehefähigkeit ausstellen und damit bescheinigen, ob ein Ehehindernis, ein Ehefähigkeitsmangel oder ein Eheverbot vorliegen. Allerdings reicht ein Zeugnis durch ein Konsulat regelmäßig nicht aus.

Die Vorlage eines solchen Zeugnisses kann entbehrlich sein, wenn der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, seinen Sitz hat,eine Befreiung erteilt, vgl. § 1309 Abs. 2 BGB . Der Antrag ist bei dem Standesamt zu stellen, der diesen dann an den Präsidenten des OLG richtet, der Standesbeamte bereitet den Antrag dann vor.

Leider arbeiten die deutschen Behörden nicht immer so schnell, wie man es sich wünscht, insbesondere wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die internationalen Bezug hat.

Ich empfehle Ihnen daher, zu Ihrem Standesamt zu gehen und über die Standesbeamtin dort einen Befreiungsantrag an den Präsidenten des Oberlandesgerichts vorbereiten und stellen zu lassen. Es gibt nämlich Staaten, die die in Deutschland erforderlichen Ehefähigkeitszeugnisse nicht ausstellen, da es solche gar nicht gibt. Daher kann durchaus eine Befreiung in Betracht kommen. Gleichzeitig würde ich aber dennoch vorsorglich im Vietnam um eine Ausstellung entsprechender Urkunden bitten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Entscheidung hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens weiterhelfen. Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, damit ich etwaige Unklarheiten ausräumen kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Pilarski

Rückfrage vom Fragesteller 16. Juni 2014 | 18:19

Hallo,

leider haben Sie meine Frage mistverstanden. Ich lebe in Deutschland und bin vietnamesischer Staatsangehörikeit. Will aber in Vietnam eine vietnamesische Frau nach vietnamesischen Recht heiraten. Die Regierung in Vietnam braucht aber von mir ein Ehefähigkeitzeugnis vom deutschen Staat wo ich auch lebe.

Das Problem bei der ganze Sache ist dass die Standesbeamtin für das Austellen des Dokumentes ein Geburtsurkunde von mir braucht. Sie meinte aber ,da die Geburtsurkunde von mir aus Vietnam stammt muss es in ein komplizierten Verfahren durch die deutsche Botschaft in Vietnam nach Echtheit überprüft werden. Das ganze soll 700 Euro kosten und es dauert vier Monate bis das Verfahren beendet ist.

Mir fehlt aber leider die Zeit da ich schon im August heiraten möchte. Meine eigentliche Frage ist ob man wirklich meine Gebursturkunde nach diesem Verfahren nach Echtheit überprüfen muss da ich ja seit ich sieben Jahre alt bin in Deutschland lebe und ich nicht verstehe warum man meine Geburtsurkunde nicht so einfach anerkennt und ob das alles Rechtlich so gemacht werden muss. Danke im Voraus

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Juni 2014 | 19:18

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage, die Frage habe ich aber tatsächlich anders verstanden:

In Bezug auf vietnamesisches Recht kann ich Sie natürlich leider nicht beraten, wenn die Ehe nach diesem Recht geschlossen wird.

In Deutschland ist es aber so, dass eine Ehefähigkeitsbescheinigung die Vorlage bestimmter Unterlagen voraussetzt. Dazu gehört auch grundsätzlich eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtseintrag oder bei einer Geburt im Ausland eben eine Geburtsurkunde. Dies wird in den Dienstanweisung für die Standesämter geregelt. Außerdem sind fremdsprachige Urkunden grundsätzlich in die deutsche Sprache zu übersetzen.

Leider dauert das Verfahren ein wenig. Fragen Sie bei Ihrem Standesamt nach, in welcher Weise man es noch beschleunigen kann. Einen Anspruch auf ein schnelleres Verfahren auf dem Grunde, weil Sie bald heiraten, gibt es aber leider nicht.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Michael Pilarski
(Rechtsanwalt)

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