Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich folgt Stellung nehmen möchte:
Aufgrund Ihrer Informationen gehe ich davon aus, dass Sie und Ihre Schwester Miteigentümer des Mehrfamilienhauses zu gleichen Teilen waren. Die Abwicklung der hiernach bestehenden Bruchteilsgemeinschaft richtet sich nach §§ 741 ff BGB
. Soweit Sie mit Ihrer Schwester eine korrekte Abwicklung vereinbarten, bedeutete dies, dass Sie Ihre Schwester zum Verkauf des Hauses ermächtigten und der Erlös entsprechend der Miteigentumsverhältnisse im Verhältnis 50 % zu 50 % zu verteilen war. Wenn Ihnen nunmehr bekannt wurde, dass Sie weniger als 50 % der Kaufsumme erhalten haben, so steht Ihnen gegenüber Ihrer Schwester ein Erfüllungsanspruch in Höhe der Restsumme zu, der erforderlichenfalls mit einer Leistungsklage durchgesetzt werden muss.
Zwar ist der Anspruch bereits vor 9 Jahren entstanden. Wenn Sie von den Umständen des Zahlungsanspruchs gegen Ihre Schwester jedoch erst im Jahre 2005 Kenntnis erlangt haben, so wird die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195
, 199 Abs. 1 BGB
erst mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände zu laufen beginnen, es sei denn Ihnen wäre grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen. Weiterhin ist die 10-Jahres-Höchstfrist des § 199 Abs. 4 BGB
zu beachten, so dass der Rückzahlungsanspruch jedenfalls im Jahre 2006 verjähren wird. In Anbetracht dessen sollten Sie Ihre Schwester umgehend unter Fristsetzung und Klageandrohung auffordern, den Rest der 50 % igen Kaufpreissumme zu zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Jutta Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Ich habe aber noch keinerlei (handfeste) Beweise und auch keine kenntnisse über die tatsächliche summe des verkaufs (weiß aber das es stimmt, brauche aber unterlagen). Hat die bank und/oder der notar noch unterlagen, da meine schwester angeblich keine mehr hat? Vielleicht ist auch ein teil des Hauses mit bargeld (ohne Quittung, deal mit käufer!?) bezahlt worden.
Sehr geehrte Ratsuchende,
um Kenntnis von der tatsächlichen Kaufpreissumme zu erhalten rate ich Ihnen, sich zunächst mit dem Notar in Verbindung zu setzen und diesen um Übersendung einer Kopie der Kaufvertragsurkunde zu bitten. Nach meiner Einschätzung wird der Betrag, den Sie erhalten haben jedoch der Hälfte der Kaufpreissumme entsprechen, so dass es schwer sein dürfte zu beweisen, dass Ihre Schwester tatsächlich einen höheren Betrag erhalten hat. Die Bank wird keine verwertbaren Unterlagen besitzen, da sie nicht Vertragspartnerin war und aufgrund des Bankgeheimnisses keine Auskunft über das Konto Ihrer Schwester erteilen wird. Zum Beweis Ihrer Behauptung werden Sie sich hier ggf. nur auf das Zeugnis der Käufer des Hauses berufen können, weshalb sie diese um entsprechende Auskunft bitten sollten. – Im Falle der Erfolglosigkeit Ihrer Bemühungen, bleibt Ihnen noch die Möglichkeit gegen Ihre Schwester eine Auskunftsklage zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen
J.Petry-Berger
Rechtsanwältin