Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Frage 1:
"haben wir vor Gericht Chancen durzukommen?"
Das wird das Verfahren zeigen.
Sicher befinden Sie sich in Verzug, wenn sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht leisten.
Wenn Sie aber nachweisbar die Gegenseite von den Verzögerungen in Kenntnis gesetzt haben und keine abweichende vertragliche Regelung bestand, könnte hier durchaus ein verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegen und die Rechtsverfolgung wäre damit nicht notwendig gewesen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn sie der Gegenseite vorab erklärt hätten, dass Sie für den Verzugsschaden selbstverständlich eintreten werden.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Rechtsanwalt Raphael Fork
Viele Dank für die schnelle Antwort!
Uns ist es bewusst, dass wir im Verzug gewesen sind, das stellen wir auch nicht in frage. Die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der Rechtsberatung bzw. die Kosten uns nach der pauschalen Rechtslageinterpretation: "Sie sind in Verzug geraten also haben Sie die Kosten zu tragen" lehnen wir mit der Begründung "vermeidbar" ab. Der Verkäufer der Wohnung hat und paar mal Rücktritt vom Vertrag "angeboten". Wir hatten den Eindruck, er wollte die Wohnung doch behalten. Da wir von der Wohnung überzeugt waren und immer noch sind, kam die Rückabwicklung des Kaufvertrages für uns nicht in Frage. Ich bin mir nicht sicher, ob ich es vor Gericht gut nachweisen kann, dass wir den Verkäufer laufend über die Lage informiert haben, weil das Meiste am Telefon gelaufen ist. Die Kopie der Kreditzusage habe ich persönlich bei einem Termin in der Wohnung der Ehefrau, also der Verkäuferin der Wohnung übergeben. Unter Umständen steht Aussage gegen Aussage was ich nicht hoffe. Im Notarbüro bei dem Sachbearbeiter haben wir auch Bescheid gesagt, dass es zum Verzug kommen kann. Wir haben dem Eindruck, dass der/die Verkäufer uns einen "auswischen" wollen! Es gab eine regen Wortwechsel, allerdings sind wir immer sachlich und höflich geblieben.
Wir sind entschieden nicht zu bezahlen, bzw. es vom Gericht prüfen lassen.
Nochmals vielen Dank und Grüße
Die Begründung sollten Sie dann um das Stichwort "Schadensminderungspflicht" ergänzen.
So wird man sich sicher die Frage stellen dürfen, ob die die Einschaltung eines Anwalts zur Anmahnung des Kaufpreises zur Rechtsverfolgung notwendig war, wenn Sie den Verkäufer zeitnah über die Sachlage informiert haben und zudem die Verzögerung eher von seiten der finanzierenden Bank kam.
Sie sollten daher unbedingt die Telefonate mit dem Verkäufer gerichtsfest dokumentieren ( z.B. über die Einzelverbindungsnachweise, Schriftrverkehr mit der Bank, etc.).